§ 257 – Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
AO · Abgabenordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 22.08.2019 – 5 E 58/19
- BFH, Urt. v. 16.05.2017 – VII R 5/16ECLI:DE:BFH:2017:U.160517.VIIR5.16.0
1. Eine nach § 309 Abs. 1 AO erlassene und aufrechterhaltene Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann nicht dahingehend eingeschränkt werden, dass dem Drittschuldner unter Rangwahrung gestattet wird, bis auf Widerruf an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen und keine Beträge mehr einzubehalten. 2. Aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs zwischen Beschlagnahme und Pfandrecht ist ein einstweiliger Verzicht auf die Wirkungen des Pfandrechts ohne Aufhebung der mit der Pfändung bewirkten Verstrickung ausgeschlossen. Für eine solche Ruhendstellung der Pfändungsverfügung besteht in § 309 Abs. 1 AO keine Rechtsgrundlage.
- BSG, Urt. v. 25.06.2015 – B 14 AS 38/14 RECLI:DE:BSG:2015:250615UB14AS3814R0
Der Widerspruch gegen die Ankündigung der Vollstreckung durch das Hauptzollamt aus dem Bescheid eines Jobcenters begründet einen Kostenerstattungsanspruch gegen das Jobcenter auch dann nicht, wenn die Vollstreckung daraufhin eingestellt wird.
- BFH, Beschl. v. 20.05.2014 – VII B 147/13
NV: Vollstreckungsmaßnahmen sind selbst dann nicht nichtig, wenn die diesen zugrunde liegenden Leistungsgebote nichtig sein sollten, etwa weil sie während eines Insolvenzverfahrens nicht mehr gegen den Vollstreckungsschuldner, sondern nur noch gegen den Insolvenzverwalter als alleinigen Verfügungsberechtigten über das Schuldnervermögen hätten ergehen dürfen. Denn nach § 257 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AO ist die Vollstreckung einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der zu vollstreckende Verwaltungsakt aufgehoben oder - was der Aufhebung gleichsteht - nichtig ist.
- BFH, Beschl. v. 12.12.2012 – V B 70/12
NV: Macht der Steuerpflichtige geltend, ihm sei der Vorsteuerabzug trotz Nichtvorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu gewähren, handelt es sich um einen Antrag auf eine Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO, da § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG einen Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung des Vorsteuerabzuges nicht vorsieht .
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.09.2009 – 3 D 6/08
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