§ 260 – Angabe des Schuldgrundes
AO · Abgabenordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 11.12.2012 – VII R 70/11
1. Ein Beitreibungsersuchen genügt den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EG-BeitrG, wenn die ersuchende Behörde dem Bundeszentralamt für Steuern per E-Mail eine Datei übersendet, die im PDF-Format den Vollstreckungstitel der ersuchenden Behörde wiedergibt . 2. Der deutsche Gesetzgeber ist nicht gehindert, zur Vollstreckung aus einem Beitreibungsersuchen weitergehende Amtshilfe zu leisten, als in der BeitrRL vorgesehen . 3. Die Vollstreckung eines ausländischen Haftungsbescheids aufgrund des Betreibungsersuchens verstößt nicht deshalb gegen den inländischen ordre public, weil das Ersuchen vor einer vorangegangenen erfolglosen Vollstreckung in das Vermögen des Steuerschuldners ergangen ist .
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 03.12.2012 – 5 A 769/10
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 24.09.2009 – 1 D 132/09
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 15.09.2009 – 1 D 114/09
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