§ 26 – Zuständigkeitswechsel
AO · Abgabenordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 19.12.2024 – VII R 23/22ECLI:DE:BFH:2024:U.191224.VIIR23.22.0
1. Das zuständige Hauptzollamt für Entlastungsanträge nach den §§ 9a, 9b und 10 des Stromsteuergesetzes sowie nach den §§ 54 und 55 des Energiesteuergesetzes richtet sich grundsätzlich nach dem satzungsmäßigen Sitz des Unternehmens. Dabei ist auf die kleinste rechtlich selbständige Einheit abzustellen. 2. § 26 der Abgabenordnung setzt voraus, dass die bisher zuständige Finanzbehörde mit der Bearbeitung des konkreten Verwaltungsverfahrens bereits begonnen hat. Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit stellt kein solches Tätigwerden dar. 3. Die nach deutschem Recht bestehende Verpflichtung, strom- und energiesteuerrechtliche Entlastungsanträge bei der zuständigen Behörde zu stellen, verletzt nicht den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. 4. Die Versagung einer Steuerentlastung verletzt nicht den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn mit dem Ablauf der Antragsfrist zugleich Festsetzungsverjährung eintritt.
- BFH, Urt. v. 07.11.2024 – III R 28/23ECLI:DE:BFH:2024:U.071124.IIIR28.23.0
NV: Ein Gewerbesteuermessbescheid ist nicht wegen der sachlichen Unzuständigkeit eines Finanzamts (FA) aufzuheben, wenn bei Bezügen zu einem Stadtstaat und einem Flächenstaat für die Messbetragsfestsetzung in beiden Bundesländern (zum Beispiel in Berlin und Brandenburg) das FA zuständig ist; eine örtliche Unzuständigkeit kann in einem solchen Fall gemäß § 127 der Abgabenordnung unbeachtlich sein (Bestätigung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 19.11.2003 - I R 88/02, BFHE 204, 283, BStBl II 2004, 751 und vom 09.01.2013 - IV B 64/11, BFH/NV 2013, 512).
- BFH, Urt. v. 07.11.2024 – III R 27/23ECLI:DE:BFH:2024:U.071124.IIIR27.23.0
NV: Ein Gewerbesteuermessbescheid ist nicht wegen der sachlichen Unzuständigkeit eines Finanzamts aufzuheben, wenn bei Bezügen zu einem Stadtstaat und einem Flächenstaat für die Messbetragsfestsetzung in beiden Bundesländern (zum Beispiel in Berlin und Brandenburg) das Finanzamt zuständig ist; eine örtliche Unzuständigkeit kann in einem solchen Fall gemäß § 127 der Abgabenordnung unbeachtlich sein (Bestätigung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 19.11.2003 - I R 88/02, BFHE 204, 283, BStBl II 2004, 751 und vom 09.01.2013 - IV B 64/11, BFH/NV 2013, 512).
- BFH, Urt. v. 19.03.2019 – VII R 27/17ECLI:DE:BFH:2019:U.190319.VIIR27.17.0
Zuständig für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist die nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 16 ff. AO zuständige Finanzbehörde. An seiner mit Urteil vom 12. Juli 2011 VII R 69/10 (BFHE 234, 114) vertretenen Auffassung, dass für Entscheidungen durch Abrechnungsbescheid diejenige Behörde zuständig ist, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt hat, um dessen Verwirklichung gestritten wird, hält der erkennende Senat nicht mehr fest .
- BFH, Beschl. v. 29.06.2015 – III S 12/15
1. NV: Die für ein gerichtliches Aussetzungsverfahren vorzunehmende Bestimmung des örtlich zuständigen FG nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO wird nicht unzulässig, wenn vor der Entscheidung durch den BFH der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgenommen wird . 2. NV: Die einmal begründete örtliche Zuständigkeit eines FG besteht fort, solange der Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens unverändert bleibt .
- BFH, Urt. v. 21.10.2014 – I R 71/13
1. NV: Die Zuständigkeit des zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums für die gesonderte Feststellung freiberuflicher Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 AO zuständigen (Tätigkeits-)Finanzamts wird durch eine spätere Verlegung des Tätigkeitsorts des Steuerpflichtigen nicht berührt . 2. NV: Die Einspruchsentscheidung einer sich irrtümlich als nach der Steuerfestsetzung zuständig gewordenes Tätigkeitsfinanzamt ansehenden Behörde, die sich nach der sog. Großstadtregel des § 19 Abs. 3 Satz 1 AO auch zur Steuerfestsetzung befugt ansieht, ist aufzuheben. § 127 AO ist in diesem Fall nicht anwendbar .
- BFH, Urt. v. 20.08.2014 – I R 43/12
1. NV: Ist eine Klage gegen einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid (z.B.) 2007 ff. anhängig, kann dieser Bescheid jedenfalls dann nicht als Grundlage (§ 68 Satz 1 FGO) für einen Streit zu den Folgejahren (hier: für 2008 ff.) herangezogen werden, wenn der entsprechende Jahressteuerbescheid (hier: für 2007) ergangen ist und sich der Regelungsgegenstand des Vorauszahlungsbescheids danach i.S. des § 124 Abs. 2 AO "auf andere Weise erledigt" hat . 2. NV: Führt das bisher zuständige Finanzamt bei einem Zuständigkeitswechsel das Verfahren in Absprache mit dem neu zuständigen Finanzamt fort, kommt es nicht zu einem gesetzlichen Beteiligungswechsel, wenn ein Wechsel in der örtlichen Zuständigkeit vorliegt, der Gegenstand einer Vereinbarung nach § 26 Satz 2 AO sein kann. § 19 Abs. 6 AO und § 1 EStZustV begründen einen Wechsel in der sachlichen Zuständigkeit .
- BFH, Urt. v. 24.04.2014 – IV R 25/11
1. Das Entschließungsermessen wird fehlerhaft ausgeübt, wenn ausgehend von einer Vorprägung des Ermessens jede Verletzung der Mitwirkungspflichten (§ 200 Abs. 1 AO) --unabhängig davon, ob den Steuerpflichtigen ein Schuldvorwurf trifft-- grundsätzlich zur Festsetzung eines Verzögerungsgelds führt (Anschluss an BFH-Urteil vom 28. August 2012 I R 10/12, BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266) . 2. Eine Vorprägung des Entschließungsermessens im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null ist auch dann zu verneinen, wenn ausreichende Gründe für eine entschuldbare Fristversäumnis weder vorgetragen noch festgestellt werden . 3. Bei der Ausübung des Entschließungsermessens ist ein Antrag auf AdV, der sich gegen die Prüfungsanordnung und die Aufforderung zur Vorlage der Buchführungsunterlagen richtet und im Zeitpunkt des Ablaufs der Vorlagefrist noch nicht beschieden ist, ungeachtet der Vollziehbarkeit der Bescheide zu berücksichtigen . 4. Das Auswahlermessen wird fehlerhaft ausgeübt, wenn früheres Verhalten des Steuerpflichtigen, welches der Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen vorausging, bei der Bemessung der Höhe des Verzögerungsgelds berücksichtigt worden ist .
- BFH, Beschl. v. 26.02.2014 – III B 123/13
1. NV: Für die Zuständigkeit zum Erlass einer Prüfungsanordnung sind grundsätzlich die Umstände zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung maßgeblich. 2. NV: Für die Frage, ob eine gesonderte Feststellung wegen eines Auseinanderfallens von Wohnsitzfinanzamt und Betriebs-, Lage- oder Tätigkeitsfinanzamt durchzuführen ist, kommt es nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO auf die Verhältnisse zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums an. Nachträglich eintretende Veränderungen sind ohne Bedeutung. Ist danach keine gesonderte Feststellung durchzuführen, kann über § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO auch keine örtliche Zuständigkeit des Betriebsfinanzamts begründet werden. 3. NV: Die Frage, ob in dem Fall, dass ein Steuerpflichtiger nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums seinen Wohnsitz vom bisherigen Betriebssitz wegverlagert, das bisherige Wohnsitzfinanzamt vor der Wohnsitzverlagerung auch zuständig für den Erlass der Prüfungsanordnung hinsichtlich der betrieblichen Einkünfte bleibt, ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich nach § 19 Abs. 1 Satz 1, § 26 Satz 1 AO eindeutig bejahen lässt.
- BFH, Beschl. v. 02.12.2011 – VII B 71/11
1. NV: Das FA, das die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung angeordnet hat, bleibt auch nach Verlegung des Wohnsitzes des Schuldners grundsätzlich für die Beitreibung der Steuern zuständig. 2. NV: § 284 Abs. 5 AO regelt eine besondere Zuständigkeit für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in dem Falle, dass sich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners nicht (mehr) im Zuständigkeitsbereich der die Vollstreckung betreibenden Behörde befindet. Die Zuständigkeit der die Vollstreckung betreibenden Behörde, also auch derjenigen, die die Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung anordnet, ist in dieser Vorschrift nicht geregelt.
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