§ 27 – Zuständigkeitsvereinbarung

AO · Abgabenordnung

Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt. Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann die betroffene Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die betroffene Person nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Die betroffene Person ist auf die Wirkung ihres Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 12.07.2021 – VI R 13/19ECLI:DE:BFH:2021:U.120721.VIR13.19.0

    Die Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung durch die Finanzbehörden bedarf keiner Zustimmung des Steuerpflichtigen.

  • BFH, Urt. v. 30.11.2016 – V R 48/15ECLI:DE:BFH:2016:U.301116.VR48.15.0

    NV: Nach § 127 AO kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nichtig ist, nicht allein wegen Verletzung der örtlichen Zuständigkeit verlangt werden. Dies gilt bei einer Verlagerung der örtlichen Zuständigkeit aufgrund einer Zuständigkeitsvereinbarung jedenfalls dann, wenn der Grund für die Vereinbarung seit langem entfallen ist .

  • BFH, Urt. v. 08.09.2011 – II R 48/09

    1. NV: Sog. Absprunggewinne unterliegen auch dann der Lotteriesteuer, wenn sie der Lotterieeinnehmer nicht an den Veranstalter der Lotterie abzuführen brauchte . 2. NV: Die Aufhebung eines Steuerbescheids kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil ein Verstoß gegen eine Zuständigkeitsvereinbarung vorliegt .

  • BFH, Urt. v. 08.09.2011 – II R 47/09

    1. NV: Sog. Absprunggewinne und Lagerlosgewinne unterliegen auch dann der Lotteriesteuer, wenn sie der Lotterieeinnehmer nicht an den Veranstalter der Lotterie abzuführen brauchte . 2. NV: Die Kenntnisse anderer Behörden als der zuständigen Dienststelle spielen beim Erlass eines Änderungsbescheids wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen keine Rolle . 3. NV: Die Aufhebung eines Steuerbescheids kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil ein Verstoß gegen eine Zuständigkeitsvereinbarung vorliegt .

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