§ 284 – Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
AO · Abgabenordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 21.03.2025 – AnwZ(Brfg) 29/24ECLI:DE:BGH:2025:210325BANWZ.BRFG.29.24.0
- BGH, Beschl. v. 20.02.2025 – I ZB 32/24ECLI:DE:BGH:2025:200225BIZB32.24.0
1. Eine Vollstreckungsanordnung gemäß § 3 Abs. 1 VwVG ist als verwaltungsinterner Auftrag der um die Vollstreckung ersuchenden Behörde (Anordnungsbehörde im Sinne von § 3 Abs. 1 und 4 VwVG) an die ersuchte Vollstreckungsbehörde (§ 4 VwVG) anzusehen, die Vollstreckung durchzuführen. Sie muss keine ausdrückliche Feststellung eines zuständigen Sachbearbeiters der Anordnungsbehörde enthalten, dass die Vollstreckung nunmehr zulässig sei und er die Beitreibung für notwendig halte. 2. In der Erteilung des Auftrags zur Beantragung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft innerhalb des Verfahrens DAVOS (Datenaustausch Vollstreckung ohne Schriftverkehr) im Wege der beleglosen Datenfernübertragung durch Einspielung der für die Vollstreckung erforderlichen Daten in das elektronische Vollstreckungssystem der Hauptzollämter (eVS) liegt regelmäßig eine Vollstreckungsanordnung gemäß § 3 Abs. 1 VwVG.
- BGH, Beschl. v. 27.07.2023 – I ZB 86/22ECLI:DE:BGH:2023:270723BIZB86.22.0
- BFH, Beschl. v. 08.02.2016 – VII B 60/15
1. NV: Nach der Änderung des § 284 AO mit Wirkung zum 1. Januar 2013 hat der zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses aufgeforderte Vollstreckungsschuldner zwingend die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorgelegten Vermögensverzeichnisses an Eides statt zu versichern, so dass die Finanzbehörde über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung keine isolierte Ermessensentscheidung mehr treffen kann . 2. NV: Auch nach der geänderten Rechtslage sind bei der gerichtlichen Überprüfung einer Anordnung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 AO für die Gerichtsentscheidung die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend .
- BFH, Beschl. v. 15.03.2013 – VII B 201/12
NV: Eine im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens abgegebene eidesstattliche Versicherung kann die Aufhebung der Anordnung nicht rechtfertigen, da das Gericht bei der Überprüfung der Anordnung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen hat.
- BGH, Beschl. v. 21.08.2012 – 1 StR 26/12
- BFH, Beschl. v. 02.12.2011 – VII B 71/11
1. NV: Das FA, das die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung angeordnet hat, bleibt auch nach Verlegung des Wohnsitzes des Schuldners grundsätzlich für die Beitreibung der Steuern zuständig. 2. NV: § 284 Abs. 5 AO regelt eine besondere Zuständigkeit für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in dem Falle, dass sich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners nicht (mehr) im Zuständigkeitsbereich der die Vollstreckung betreibenden Behörde befindet. Die Zuständigkeit der die Vollstreckung betreibenden Behörde, also auch derjenigen, die die Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung anordnet, ist in dieser Vorschrift nicht geregelt.
- BFH, Urt. v. 26.10.2011 – VII R 50/10
1. NV: Ist in der Urteilsformel unklar und auch nicht durch Auslegung zu ermitteln, welche Beträge nach vereinbarungsgemäßer Erfüllung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes vom FA zu erlassen sind, so ist das Urteil wegen Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens aufzuheben. 2. NV: Als Rechtsgrundlage für einen vor dem FG einklagbaren Anspruch auf Beteiligung des FA an einem Schuldenbereinigungsverfahren kommt allein § 227 AO in Betracht. 3. NV: Auch ein unmittelbar drohender Widerruf der Rechtsanwaltszulassung begründet die Erlassbedürftigkeit nicht, da angesichts der Verpflichtung des Abgabenschuldners, größtmögliche Anstrengungen zur Begleichung der Schulden zu unternehmen, selbst Tätigkeiten ohne juristische Qualifikationsanforderungen zumutbar sind. 4. NV: Der Erlass des BMF vom 11. Januar 2002 (Kriterien für die Entscheidung über einen Antrag auf außergerichtliche Schuldenbereinigung, BStBl. I 2002, 132) gilt nur im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, welches nur nicht selbständig Tätige wählen können.
- BFH, Beschl. v. 18.05.2011 – VII B 195/10
1. NV: Der Frage, ob das UStG und die AO aufgrund eines Verstoßes des § 27b UStG und des § 284 AO gegen das Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitende Zitiergebot insgesamt nichtig sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu . 2. NV: Die Vorschriften des § 27b UStG und § 284 AO sind mit dem UStG bzw. mit der AO nicht derart verflochten, dass ein Verstoß gegen das Zitiergebot in Bezug auf diese Bestimmungen die Nichtigkeit der beiden Gesetze zur Folge hätte . 3. NV: Es stellt keinen Verfahrensmangel dar, wenn das FG eine Vorlage des Rechtsstreits an das BVerfG unterlässt .
- BFH, Beschl. v. 21.06.2010 – VII R 27/08
1. Ein Verlangen des FA, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und dessen Richtigkeit an Eides statt zu versichern, ist nicht allein deshalb nichtig, weil die Schonfrist des § 284 Abs. 4 Satz 1 AO nicht gewahrt worden ist, ohne dass dafür ein rechtfertigender Grund vorliegt . 2. Wird das Verlangen vom FA aus diesem Grunde zurückgenommen, entfällt die verjährungsunterbrechende Wirkung des Verlangens dadurch grundsätzlich nicht . 3. Eine von der Behörde dem Zahlungspflichtigen bekannt gegebene Maßnahme, aus der sich der Wille der Behörde ergibt, an ihrer Steuerforderung festzuhalten und diese durchzusetzen, unterbricht die Zahlungsverjährung auch dann, wenn es sich bei dieser Maßnahme um einen Verwaltungsakt handelt, der rechtswidrig oder nichtig oder rückwirkend aufgehoben worden ist .
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