§ 287 – Befugnisse des Vollziehungsbeamten
AO · Abgabenordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 15.01.2026 – VII ZB 13/25ECLI:DE:BGH:2026:150126BVIIZB13.25.0
Zur Frage der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung gegen einen minderjährigen Schuldner.
- BGH, Beschl. v. 19.03.2025 – VII ZB 1/25ECLI:DE:BGH:2025:190325BVIIZB1.25.0
- BGH, Beschl. v. 05.07.2023 – VII ZB 30/22ECLI:DE:BGH:2023:050723BVIIZB30.22.0
- BFH, Urt. v. 15.10.2019 – VII R 6/18ECLI:DE:BFH:2019:U.151019.VIIR6.18.0
1. Eine in unmittelbarer Nähe zur eigentlichen Wohnung gelegene, privat genutzte Garage fällt unter den Begriff der "Wohnung" i.S. des § 287 Abs. 4 Satz 1 AO . 2. Für die gewaltsame Öffnung und für das Durchsuchen einer derartigen Garage mit dem Ziel, pfändbare Gegenstände aufzufinden, ist eine richterliche Anordnung erforderlich, wenn weder die Einwilligung des Vollstreckungsschuldners noch Gefahr im Verzug vorliegen (§ 287 Abs. 4 AO) . 3. Wird der Durchsuchungsbeschluss aufgehoben, wird eine bereits durchgeführte Durchsuchung mit allen dabei vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig . 4. Dem FG ist es verwehrt, die Entscheidung des LG, mit dem dieses den Durchsuchungsbeschluss aufgehoben hat, auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen . 5. Die bloße Erneuerung von Pfandsiegelmarken ist ebenso wie das Mitnehmen der Schlüssel und der Fahrzeugpapiere eines gepfändeten Fahrzeugs keine (erneute) Pfändung .
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 04.08.2015 – 1 BvR 2223/14ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150804.1bvr222314
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 16.07.2015 – 1 BvR 625/15ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150716.1bvr062515
- BGH, Beschl. v. 20.03.2014 – VII ZB 64/13
Der Formularzwang nach § 758a Abs. 6 ZPO i.V.m. §§ 1, 3 ZVFV gilt nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach § 287 Abs. 4 AO.
- BGH, Beschl. v. 06.02.2014 – VII ZB 37/13
Der Formularzwang nach § 758a Abs. 6 ZPO i.V.m. §§ 1, 3 ZVFV gilt nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach § 287 Abs. 4 AO.
- BFH, Beschl. v. 18.11.2010 – VII B 12/10
1. NV: Der Frage, ob ein Verwaltungsakt aufgrund eines Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO nichtig ist, kommt deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil ihre Beantwortung von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig ist. 2. NV: Mit der bloßen Behauptung eines Verstoßes gegen die guten Sitten, die vermeintlich zur Nichtigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts führen soll, wird nicht hinreichend dargelegt, dass sich die Entscheidung des FG unter keinem denkbaren Aspekt als rechtlich vertretbar erweist, so dass sich zwingend der Schluss aufdrängen muss, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. 3. NV: Behauptet der Beschwerdeführer, das FG habe bei seiner Entscheidungsfindung die Vorschrift des § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO übersehen, und hat er selbst diese Bestimmung im erstinstanzlichen Verfahren unerwähnt gelassen, so ist er zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gehalten, die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass das FG diese Bestimmung in vorwerfbarer Weise übersehen hat.
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