§ 316 – Erklärungspflicht des Drittschuldners

AO · Abgabenordnung

(1)Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären: 1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen,
2.ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
3.ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 der Zivilprozessordnung die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne von § 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.
(2)Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden.
(3)Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 15.09.2020 – VII R 42/18ECLI:DE:BFH:2020:U.150920.VIIR42.18.0

    1. NV: Die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber einer Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Haupt- und Nebenansprüche kann als ein anderes Vermögensrecht nach § 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pfändung sein (Bestätigung des Senatsurteils vom 20.06.2017 - VII R 27/15, BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035). 2. NV: Die Vergabestelle als Vertragspartner des mit dem Domaininhaber geschlossenen Domainvertrags ist Drittschuldner i.S. des § 309 Abs. 1 AO und damit nach § 316 AO erklärungspflichtig (Bestätigung des Senatsurteils vom 20.06.2017 - VII R 27/15, BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035). 3. NV: Der Umfang des Arrestatoriums muss nicht nur für die unmittelbar Beteiligten (Vollstreckungsbehörde, Vollstreckungsschuldner, Drittschuldner), sondern mit Rücksicht auf die allgemeine Rechts- und Verkehrssicherheit auch für andere Personen, insbesondere für andere Gläubiger, eindeutig und mit Sicherheit zu erkennen sein.

  • BVerwG, Beschl. v. 14.08.2019 – 9 B 13/19ECLI:DE:BVerwG:2019:140819B9B13.19.0

    Zur Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung, mit der der DENIC (Deutsches Network Information Center) eG als Drittschuldnerin eine Übertragung oder Löschung der auf die Vollstreckungsschuldnerin registrierten Domains untersagt und die Abgabe einer Drittschuldnererklärung auferlegt wird.

  • BFH, Urt. v. 16.05.2017 – VII R 5/16ECLI:DE:BFH:2017:U.160517.VIIR5.16.0

    1. Eine nach § 309 Abs. 1 AO erlassene und aufrechterhaltene Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann nicht dahingehend eingeschränkt werden, dass dem Drittschuldner unter Rangwahrung gestattet wird, bis auf Widerruf an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen und keine Beträge mehr einzubehalten. 2. Aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs zwischen Beschlagnahme und Pfandrecht ist ein einstweiliger Verzicht auf die Wirkungen des Pfandrechts ohne Aufhebung der mit der Pfändung bewirkten Verstrickung ausgeschlossen. Für eine solche Ruhendstellung der Pfändungsverfügung besteht in § 309 Abs. 1 AO keine Rechtsgrundlage.

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