§ 78 – Beteiligte

AO · Abgabenordnung

Beteiligte sind 1.Antragsteller und Antragsgegner,
2.diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 31.08.2015 – VI B 13/15

    1. NV: Zum Verfahren des Arbeitgebers wegen Anfechtung der Anordnung einer Lohnsteuer-Außenprüfung sind weder die Arbeitnehmer noch die Rentenversicherungsträger notwendig beizuladen. Die Beiladung der Rentenversicherungsträger ist insbesondere nicht im Hinblick auf § 42f Abs. 4 EStG notwendig . 2. NV: Hat ein Berechtigter Akteneinsicht beantragt, ist ihm diese unverzüglich zu gewähren. Für die Vornahme der Akteneinsicht und eine etwaige Stellungnahme muss vor der mündlichen Verhandlung ein ausreichender Zeitraum verbleiben . 3. NV: Wird Akteneinsicht erst kurz vor der mündlichen Verhandlung beantragt, reicht auch die Möglichkeit der Akteneinsicht in der mündlichen Verhandlung aus, wenn eine sofortige Stellungnahme ohne Schwierigkeiten machbar ist. Genügt dies dem Berechtigten nicht, muss er Vertagung beantragen . 4. NV: Mangelnde Vorbereitung eines Beteiligten, die insbesondere auch in der Beantragung von Akteneinsicht "in letzter Minute" liegen kann, ist kein erheblicher Grund für eine Terminänderung .

  • BFH, Urt. v. 23.02.2010 – VII R 19/09

    1. Einen Anspruch auf Überlassung von Kopien der von Kreditinstituten gemäß § 33 ErbStG eingereichten Anzeigen haben Erben nicht, wenn das Finanzamt die Akte mit dem Vermerk "steuerfrei" geschlossen hat, ohne die Erben an dem Verfahren zu beteiligen . 2. Auch aus Treu und Glauben ergibt sich kein Informationsanspruch gegen das Finanzamt, wenn die Auskunft nicht der Wahrnehmung von Rechten im Besteuerungsverfahren dienen kann .

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 78 AO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 78 AO direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.