§ 79 – Handlungsfähigkeit

AO · Abgabenordnung

(1)Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind: 1.natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
2.natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
3.juristische Personen sowie Personenvereinigungen oder Vermögensmassen durch die in § 34 bezeichneten Personen oder durch besonders Beauftragte,
4.Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.
(2)Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3)Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 20.11.2025 – VI R 5/23ECLI:DE:BFH:2025:U.201125.VIR5.23.0

    Ist mit einem Steuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners zu rechnen, der zur Insolvenzmasse gehört, steht das Antragsrecht auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes allein dem Insolvenzverwalter zu.

  • BFH, Beschl. v. 07.07.2017 – V B 168/16ECLI:DE:BFH:2017:B.070717.VB168.16.0

    1. NV: § 126 Abs. 4 FGO ist im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechend anzuwenden . 2. NV: Beim Vorliegen absoluter Revisionsgründe (§ 119 FGO) findet § 126 Abs. 4 FGO grundsätzlich keine Anwendung; etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das FG die Klage abgewiesen hat und feststeht, dass sich diese Abweisung --ungeachtet des Vorliegens eines Verfahrensfehlers-- wegen einer fehlenden Sachurteilsvoraussetzung (im Streitfall: Versäumung der Klagefrist) als zutreffend erweist .

  • BFH, Urt. v. 12.02.2015 – IV R 63/11

    1. NV: Übernimmt der Pächter vertraglich die nach der gesetzlichen Regelung dem Verpächter obliegende Instandhaltungspflicht der verpachteten Sache, ist der Instandhaltungsanspruch des Verpächters auch dann nicht zu aktivieren, wenn sich der Pächter mit der Instandhaltung im Rückstand befindet . 2. NV: Dies gilt auch dann, wenn im Fall einer Betriebsaufspaltung die Betriebsgesellschaft eine Rückstellung für die Instandhaltungsverpflichtung gebildet hat, denn es besteht bei einer Betriebsaufspaltung keine allgemeine Pflicht zur korrespondierenden Bilanzierung .

  • BFH, Urt. v. 08.08.2013 – V R 3/11

    Der Antrag auf Vorsteuervergütung eines im Drittland ansässigen Unternehmers erfordert --anders als der eines im Unionsgebiet ansässigen Unternehmens-- dessen eigenhändige Unterschrift (Abgrenzung zum EuGH-Urteil C-433/08, Yaesu Europe BV, Slg. 2009, I-11487) .

  • BFH, Beschl. v. 08.12.2010 – IX B 102/10

    1. NV: Soweit die Kläger eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht als (verzichtbaren) Verfahrensmangel in Gestalt des Unterlassens einer Amtsermittlung durch (Sachverständigen-)Beweiserhebung rügen, ist dieser Verstoß dann nicht gegeben, wenn sich dem FG aufgrund des vorgelegten ärztlichen Attests die Einholung eines (psychiatrischen) Sachverständigen-Gutachtens wegen der Handlungsfähigkeit/Geschäftsfähigkeit nicht aufdrängt . 2. NV: Ist spätestens aufgrund der Ladung erkennbar, dass das FG eine mögliche Beweiserhebung oder weitere Aufklärungsmaßnahmen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht durchzuführen beabsichtigt und unterlassen die Kläger gleichwohl trotz umstrittener Sachlage und/oder Rechtslage einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen oder auf ihn hinzuwirken, haben sie --in der gut vierzigminütigen mündlichen Verhandlung vor dem FG anwaltlich vertreten-- rügelos zur Sache verhandelt und damit ihr Rügerecht durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren .

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