§ 6

APOG · Gesetz über das Apothekenwesen

Eine Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem die zuständige Behörde bescheinigt hat, daß die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Abnahme).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 25.05.2016 – 3 C 8/15ECLI:DE:BVerwG:2016:250516U3C8.15.0

    1. Externe Lagerräume im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ApBetrO (juris: ApoBetrO 1987) dürfen neben lagertypischen Tätigkeiten der Heimversorgung auch für heimversorgende Tätigkeiten genutzt werden, die das Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsordnung keinen anderen Betriebsräumen der Apotheke zuordnen. 2. Die Erweiterung einer Apotheke um externe Betriebsräume muss von der Apothekenbetriebserlaubnis gedeckt sein. Werden die neuen Räumlichkeiten von der bestehenden Betriebserlaubnis nicht umfasst, bedarf der Apotheker einer entsprechenden Erweiterung seiner Erlaubnis. 3. Die nachträgliche Inbetriebnahme eines externen Lagerraums als Apothekenbetriebsraum setzt keine Abnahme im Sinne des § 6 ApoG voraus.

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