§ 11a – Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe
ARBGG · Arbeitsgerichtsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 18.04.2024 – 4 AZB 22/23ECLI:DE:BAG:2024:180424.B.4AZB22.23.0
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 21.11.2018 – 1 BvR 1653/18, 1 BvR 1888/18, 1 BvR 1889/18, 1 BvR 1890/18, 1 BvR 2381/18ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181121.1bvr165318
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 16.06.2016 – 1 BvR 2509/15ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160616.1bvr250915
- BAG, Beschl. v. 10.07.2015 – 10 AZB 23/15ECLI:DE:BAG:2015:100715.B.10AZB23.15.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 01.07.2014 – PL 9 A 675/12
- BAG, Beschl. v. 08.09.2011 – 3 AZB 46/10
1. Lehnt das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab und hat es nicht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, ist die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung immer statthaft, wenn nach § 64 Abs. 2 ArbGG in der Hauptsache die Berufung statthaft ist. 2. Die Erhebung einer neuen Klage anstatt der kostengünstigeren Erweiterung einer bereits anhängigen Klage ist mutwillig iSv. § 114 Satz 1 ZPO, wenn eine bemittelte Partei keinen begründeten Anlass gehabt hätte, ein gesondertes Verfahren anhängig zu machen. Sachliche Gründe für eine gesonderte Klageerhebung können sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Rechtsverfolgung ergeben.
- BAG, Beschl. v. 03.08.2011 – 3 AZB 8/11
- BAG, Beschl. v. 17.02.2011 – 6 AZB 3/11
Würde eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist, ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung einer bedürftigen Partei in der Regel mutwillig iSv. § 114 Satz 1 ZPO.
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