§ 12a – Kostentragungspflicht

ARBGG · Arbeitsgerichtsgesetz

(1)In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.
(2)Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Urt. v. 25.10.2023 – 7 AZR 338/22ECLI:DE:BAG:2023:251023.U.7AZR338.22.0

    Erfüllt der Arbeitgeber eine ihm gegenüber als Kosten betriebsrätlicher Tätigkeit erhobene (Dritt-)Forderung, kann er keinen Regress bei den Betriebsratsmitgliedern nehmen mit dem Argument, er habe mangels Erforderlichkeit der Kosten deren Schuld getilgt. Die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag und des Bereicherungsrechts greifen insoweit nicht ein.

  • BAG, Urt. v. 27.09.2022 – 2 AZR 5/22ECLI:DE:BAG:2022:270922.U.2AZR5.22.0
  • BAG, Urt. v. 29.04.2021 – 8 AZR 276/20ECLI:DE:BAG:2021:290421.U.8AZR276.20.0

    Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber grundsätzlich die durch das Tätigwerden einer spezialisierten Anwaltskanzlei entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber diese anlässlich eines konkreten Verdachts einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers mit Ermittlungen gegen den Arbeitnehmer beauftragt hat und der Arbeitnehmer einer schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.

  • BAG, Urt. v. 22.10.2020 – 8 AZR 412/19ECLI:DE:BAG:2020:221020.U.8AZR412.19.0
  • BAG, Urt. v. 28.11.2019 – 8 AZR 293/18ECLI:DE:BAG:2019:281119.U.8AZR293.18.0

    1. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten - unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage - und damit auch einen Anspruch auf Erstattung außer- und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus. 2. Der Ausschluss materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG wirkt im Fall einer Inanspruchnahme der Arbeitsgerichte über die Instanzen fort.

  • BAG, Urt. v. 28.11.2019 – 8 AZR 278/18ECLI:DE:BAG:2019:281119.U.8AZR278.18.0
  • BAG, Urt. v. 24.10.2019 – 8 AZR 509/18ECLI:DE:BAG:2019:241019.U.8AZR509.18.0
  • BAG, Urt. v. 24.10.2019 – 8 AZR 528/18ECLI:DE:BAG:2019:241019.U.8AZR528.18.0
  • BAG, Beschl. v. 23.07.2019 – 9 AZN 252/19ECLI:DE:BAG:2019:230719.B.9AZN252.19.0
  • BAG, Urt. v. 12.12.2018 – 5 AZR 588/17ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR588.17.0

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