§ 12a – Kostentragungspflicht
ARBGG · Arbeitsgerichtsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 25.10.2023 – 7 AZR 338/22ECLI:DE:BAG:2023:251023.U.7AZR338.22.0
Erfüllt der Arbeitgeber eine ihm gegenüber als Kosten betriebsrätlicher Tätigkeit erhobene (Dritt-)Forderung, kann er keinen Regress bei den Betriebsratsmitgliedern nehmen mit dem Argument, er habe mangels Erforderlichkeit der Kosten deren Schuld getilgt. Die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag und des Bereicherungsrechts greifen insoweit nicht ein.
- BAG, Urt. v. 27.09.2022 – 2 AZR 5/22ECLI:DE:BAG:2022:270922.U.2AZR5.22.0
- BAG, Urt. v. 29.04.2021 – 8 AZR 276/20ECLI:DE:BAG:2021:290421.U.8AZR276.20.0
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber grundsätzlich die durch das Tätigwerden einer spezialisierten Anwaltskanzlei entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber diese anlässlich eines konkreten Verdachts einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers mit Ermittlungen gegen den Arbeitnehmer beauftragt hat und der Arbeitnehmer einer schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.
- BAG, Urt. v. 22.10.2020 – 8 AZR 412/19ECLI:DE:BAG:2020:221020.U.8AZR412.19.0
- BAG, Urt. v. 28.11.2019 – 8 AZR 293/18ECLI:DE:BAG:2019:281119.U.8AZR293.18.0
1. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten - unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage - und damit auch einen Anspruch auf Erstattung außer- und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus. 2. Der Ausschluss materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG wirkt im Fall einer Inanspruchnahme der Arbeitsgerichte über die Instanzen fort.
- BAG, Urt. v. 28.11.2019 – 8 AZR 278/18ECLI:DE:BAG:2019:281119.U.8AZR278.18.0
- BAG, Urt. v. 24.10.2019 – 8 AZR 509/18ECLI:DE:BAG:2019:241019.U.8AZR509.18.0
- BAG, Urt. v. 24.10.2019 – 8 AZR 528/18ECLI:DE:BAG:2019:241019.U.8AZR528.18.0
- BAG, Beschl. v. 23.07.2019 – 9 AZN 252/19ECLI:DE:BAG:2019:230719.B.9AZN252.19.0
- BAG, Urt. v. 12.12.2018 – 5 AZR 588/17ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR588.17.0
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