§ 61b – Klage wegen Benachteiligung
ARBGG · Arbeitsgerichtsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 25.07.2024 – 8 AZR 21/23ECLI:DE:BAG:2024:250724.U.8AZR21.23.0
- BAG, Urt. v. 19.01.2023 – 8 AZR 439/21ECLI:DE:BAG:2023:190123.U.8AZR439.21.0
- BAG, Urt. v. 19.01.2023 – 8 AZR 438/21ECLI:DE:BAG:2023:190123.U.8AZR438.21.0
- BAG, Urt. v. 18.05.2017 – 8 AZR 74/16ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.8AZR74.16.0
1. Die in § 15 Abs. 4 AGG bestimmte Ausschlussfrist ist - auch in ihrer Kombination mit der für den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG maßgeblichen Klagefrist des § 61b ArbGG - mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar. Sie wahrt sowohl den unionsrechtlichen Grundsatz der Äquivalenz als auch den der Effektivität. § 15 Abs. 4 AGG verstößt auch nicht gegen das in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG (juris: EGRL 78/2000) bestimmte Verbot der Absenkung des von den Mitgliedstaaten bereits garantierten allgemeinen Schutzniveaus. 2. In den Fällen, in denen das Schadensersatz- und/oder Entschädigungsverlangen auf eine verbotene Benachteiligung nach dem AGG in Form der Belästigung iSv. § 3 Abs. 3 AGG gestützt wird, beginnt die Frist des § 15 Abs. 4 AGG wegen des typischerweise prozesshaften Charakters der Belästigung mit dem Abschluss des letzten von der klagenden Partei geschilderten Vorfalls zu laufen.
- BAG, Urt. v. 11.08.2016 – 8 AZR 406/14ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR406.14.0
- BAG, Urt. v. 11.08.2016 – 8 AZR 4/15ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR4.15.0
Das Entschädigungsverlangen nach § 15 Abs. 2 AGG kann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein. Dies ist der Fall, sofern der Kläger/die Klägerin sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm/ihr darum gegangen ist, nur den formalen Status als Bewerber/in iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen.
- BAG, Urt. v. 11.08.2016 – 8 AZR 809/14ECLI:DE:BAG:2016:110816.U.8AZR809.14.0
- BAG, Urt. v. 19.05.2016 – 8 AZR 477/14ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR477.14.0
- BAG, Urt. v. 19.05.2016 – 8 AZR 470/14ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR470.14.0
1. Die "objektive Eignung" des Bewerbers/der Bewerberin ist kein Kriterium der "vergleichbaren Situation" oder der vergleichbaren Lage iSv. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG und deshalb nicht Voraussetzung für einen Anspruch nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG. 2. Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle unter Verstoß gegen § 11 AGG aus, begründet dies die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass der/die erfolglose Bewerber/in im Auswahlverfahren wegen eines Grundes iSv. § 1 AGG benachteiligt wurde. 3. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG enthält einen formalen Bewerberbegriff. Auf die "subjektive Ernsthaftigkeit" der Bewerbung kommt es nicht an.
- BAG, Urt. v. 19.05.2016 – 8 AZR 583/14ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.8AZR583.14.0
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