§ 77 – Revisionsbeschwerde
ARBGG · Arbeitsgerichtsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 30.09.2025 – 8 AZM 19/25ECLI:DE:BAG:2025:300925.B.8AZM19.25.0
- BAG, Beschl. v. 17.12.2024 – 1 ABN 53/24ECLI:DE:BAG:2024:171224.B.1ABN53.24.0
Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist eine auf die Zulassung der Revisionsbeschwerde iSv. § 77 ArbGG gerichtete Beschwerde unstatthaft.
- BAG, Beschl. v. 27.07.2024 – 6 AZM 14/24ECLI:DE:BAG:2024:270724.B.6AZM14.24.0
Verwirft das Landesarbeitsgericht die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig und lässt es die Revisionsbeschwerde nach § 77 Satz 1 ArbGG nicht zu, setzt eine hiergegen gerichtete ordnungsgemäße Nichtzulassungsbeschwerde zwingend voraus, dass sie sich mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels auseinandersetzt.
- BAG, Beschl. v. 23.05.2023 – 10 AZB 18/22ECLI:DE:BAG:2023:230523.B.10AZB18.22.0
Ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband nach den Bestimmungen des ArbGG und der BRAO erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt, ist berechtigt und verpflichtet, den elektronischen Rechtsverkehr aktiv zu nutzen, wenn er gegenüber einem Gericht tätig wird und beispielsweise ein Rechtsmittel einlegt.
- BAG, Beschl. v. 10.08.2020 – 9 AZB 52/20ECLI:DE:BAG:2020:100820.B.9AZB52.20.0
- BAG, Beschl. v. 12.03.2020 – 6 AZM 1/20ECLI:DE:BAG:2020:120320.B.6AZM1.20.0
- BAG, Beschl. v. 03.12.2019 – 3 AZM 19/19ECLI:DE:BAG:2019:031219.B.3AZM19.19.0
- BAG, Beschl. v. 11.09.2019 – 2 AZM 18/19ECLI:DE:BAG:2019:110919.B.2AZM18.19.0
- BAG, Beschl. v. 31.07.2019 – 9 AZM 9/19ECLI:DE:BAG:2019:310719.B.9AZM9.19.0
- BAG, Beschl. v. 06.01.2015 – 6 AZB 105/14ECLI:DE:BAG:2015:060115.B.6AZB105.14.0
Lässt das Landesarbeitsgericht in dem Beschluss, der die Berufung als unzulässig verwirft, die Revisionsbeschwerde nicht zu, ist hiergegen nach § 77 Satz 1 ArbGG die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft.
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