§ 74 – Einlegung der Revision, Terminbestimmung
ARBGG · Arbeitsgerichtsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 23.10.2025 – 5 P 9.23ECLI:DE:BVerwG:2025:231025B5P9.23.0
1. Die hinreichende Begründung einer Rechtsbeschwerde in Personalvertretungssachen (§ 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG) verlangt bei einer Sachrüge, den oder die Rechtsfehler der Vorinstanz so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Angriffs der Rechtsbeschwerde erkennbar sind. Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die Begründung der Vorinstanz für unrichtig hält und wie die angeblich verletzte Rechtsnorm richtig auszulegen ist. Hat die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Rechtsbeschwerdebegründung alle Erwägungen angreifen. 2. Über die Verwerfung der Rechtsbeschwerde wegen ihrer mangelnden Begründung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht außerhalb der mündlichen Anhörung im Wege des Beschlusses in der Besetzung von drei Richtern.
- BAG, Beschl. v. 26.08.2025 – 6 AZR 86/25ECLI:DE:BAG:2025:260825.B.6AZR86.25.0
- BAG, Beschl. v. 16.05.2025 – 6 AZN 757/24ECLI:DE:BAG:2025:160525.B.6AZN757.24.0
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann wirksam erst nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils des Landesarbeitsgerichts eingelegt und begründet werden.
- BAG, Beschl. v. 20.03.2025 – 6 AZR 301/24ECLI:DE:BAG:2025:200325.B.6AZR301.24.0
- BAG, Urt. v. 20.02.2025 – 6 AZR 111/24ECLI:DE:BAG:2025:200225.U.6AZR111.24.0
- BAG, Beschl. v. 24.04.2024 – 7 ABR 26/23ECLI:DE:BAG:2024:240424.B.7ABR26.23.0
Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn weniger Arbeitnehmer für das Betriebsratsamt kandidieren als die nach der Staffel des § 9 BetrVG festgelegte Zahl der Betriebsratsmitglieder. In einem solchen Fall ist bei der Betriebsratsgröße auf die jeweils nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.
- BAG, Urt. v. 05.03.2024 – 9 AZR 47/23ECLI:DE:BAG:2024:050324.U.9AZR47.23.0
- BAG, Beschl. v. 15.12.2022 – 6 AZR 102/22ECLI:DE:BAG:2022:151222.B.6AZR102.22.0
- BAG, Urt. v. 16.06.2021 – 10 AZR 208/20ECLI:DE:BAG:2021:160621.U.10AZR208.20.0
- BAG, Beschl. v. 02.01.2018 – 6 AZR 235/17ECLI:DE:BAG:2018:020118.B.6AZR235.17.0
Die Kosten, die durch ein Revisionsverfahren entstanden sind, das nach einer erfolgreichen sofortigen Beschwerde nach § 72b ArbGG für erledigt erklärt worden ist, sind bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO als Teil der Kosten des wieder beim Berufungsgericht anhängigen Rechtsstreits zu behandeln.
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