§ 87 – Grundsatz
ARBGG · Arbeitsgerichtsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 24.04.2024 – 7 ABR 20/23ECLI:DE:BAG:2024:240424.B.7ABR20.23.0
- BAG, Beschl. v. 25.10.2023 – 7 ABR 25/22ECLI:DE:BAG:2023:251023.B.7ABR25.22.0
- BVerwG, Beschl. v. 10.01.2023 – 5 PB 5/22ECLI:DE:BVerwG:2023:100123B5PB5.22.0
- BAG, Beschl. v. 23.02.2021 – 1 ABR 12/20ECLI:DE:BAG:2021:230221.B.1ABR12.20.0
Räumen die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 BGB bei der Festsetzung eines Faktors zur Berechnung eines Bonus für die Arbeitnehmer ein, kann der Betriebsrat im Wege seines Durchführungsanspruchs nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht vom Arbeitgeber verlangen, eine Ausübung der Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen zu treffen. § 315 Abs. 1 BGB gestaltet nur das individualrechtliche Schuldverhältnis der Arbeitsvertragsparteien.
- BAG, Beschl. v. 23.02.2021 – 1 ABR 33/19ECLI:DE:BAG:2021:230221.B.1ABR33.19.0
- Gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Verwaltungsgericht ohne mündliche Anhörung ist im personalvertretungsrechtlichen Verfahren die sofortige Beschwerde gegeben.
Gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Verwaltungsgericht ohne mündliche Anhörung ist im personalvertretungsrechtlichen Verfahren die sofortige Beschwerde gegeben.
- BVerwG, Beschl. v. 29.05.2018 – 5 P 6/16ECLI:DE:BVerwG:2018:290518B5P6.16.0
Die Zulässigkeit eines auf die strittige Rechtsfrage bezogenen und von der konkreten Personalratswahl losgelösten Feststellungsantrags setzt voraus, dass dieser spätestens in der letzten Tatsacheninstanz gestellt wurde. Er kann auch schon vor der Erledigung des Wahlanfechtungsbegehrens, etwa im Wege objektiver Antragshäufung, gestellt werden.
- 1. Der Begriff „Fragen der Lohngestaltung“ bezeichnet im Sinn eines Oberbegriffs das System, nach dem das Arbeitsentgelt bemessen werden soll, seine Ausformung und die Art und Weise seiner Durchführung mit Ausnahme der Höhe des Lohns. 2. Der Mitbestimmungstatbestand bezieht sich nur auf abstrakt-generelle Grundsätze der Entgeltbestimmung, nicht jedoch auf die individuelle Bezahlung und die Höhe des Entgelts. 3. Der Mitbestimmungstatbestand erfasst unbeschadet ihrer Benennung grundsätzlich alle vermögenswerten Leistungen des Dienstherrn unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder tariflich festgelegt, oder übertariflich und freiwillig sind. Dies ist typischerweise auch bei Zahlungen der Fall, die - wie die Leistungsprämie - nach Leistungsgesichtspunkten erfolgen. 4. Von abstrakt-generellen Grundsätzen bei der Vergabe von Leistungsprämien kann in der Regel nur gesprochen werden, wenn diese vorab schriftlich fixiert werden, also ehe die Prüfung beginnt, ob in der Dienststelle Beschäftigte für die Gewährung einer Leistungszulage vorhanden in Betracht kommen. 5. Die Anwendung abstrakt-genereller Grundsätze lässt sich nicht allein damit begründen, dass in gleich gelagerten Fällen ebenfalls Einzelprämien an Beschäftigte oder Teamprämien an Gruppen von Beschäftigten gewährt worden sind.
1. Der Begriff „Fragen der Lohngestaltung“ bezeichnet im Sinn eines Oberbegriffs das System, nach dem das Arbeitsentgelt bemessen werden soll, seine Ausformung und die Art und Weise seiner Durchführung mit Ausnahme der Höhe des Lohns. 2. Der Mitbestimmungstatbestand bezieht sich nur auf abstrakt-generelle Grundsätze der Entgeltbestimmung, nicht jedoch auf die individuelle Bezahlung und die Höhe des Entgelts. 3. Der Mitbestimmungstatbestand erfasst unbeschadet ihrer Benennung grundsätzlich alle vermögenswerten Leistungen des Dienstherrn unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder tariflich festgelegt, oder übertariflich und freiwillig sind. Dies ist typischerweise auch bei Zahlungen der Fall, die - wie die Leistungsprämie - nach Leistungsgesichtspunkten erfolgen. 4. Von abstrakt-generellen Grundsätzen bei der Vergabe von Leistungsprämien kann in der Regel nur gesprochen werden, wenn diese vorab schriftlich fixiert werden, also ehe die Prüfung beginnt, ob in der Dienststelle Beschäftigte für die Gewährung einer Leistungszulage vorhanden in Betracht kommen. 5. Die Anwendung abstrakt-genereller Grundsätze lässt sich nicht allein damit begründen, dass in gleich gelagerten Fällen ebenfalls Einzelprämien an Beschäftigte oder Teamprämien an Gruppen von Beschäftigten gewährt worden sind.
- BAG, Beschl. v. 24.10.2017 – 1 ABR 45/16ECLI:DE:BAG:2017:241017.B.1ABR45.16.0
Das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 87 Abs. 1 ArbGG setzt voraus, dass eine in der angefochtenen Entscheidung liegende Beschwer beseitigt werden soll. Werden im Rahmen der Beschwerdeinstanz infolge einer Antragsänderung ausschließlich neue prozessuale Ansprüche geltend gemacht und die Beseitigung der erstinstanzlichen Beschwer nicht weiterverfolgt, ist die Beschwerde unzulässig.
- BAG, Beschl. v. 07.06.2016 – 1 ABR 26/14ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR26.14.0
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