§ 85 – Zwangsvollstreckung
ARBGG · Arbeitsgerichtsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 22.09.2025 – 8 AZB 9/25ECLI:DE:BAG:2025:220925.B.8AZB9.25.0
- BAG, Beschl. v. 22.09.2025 – 8 AZB 7/25ECLI:DE:BAG:2025:220925.B.8AZB7.25.0
- BAG, Beschl. v. 22.09.2025 – 8 AZB 6/25ECLI:DE:BAG:2025:220925.B.8AZB6.25.0
Bei der Zwangsvollstreckung aus einem im Beschlussverfahren auf der Grundlage von § 87 Abs. 1 BetrVG erwirkten Unterlassungstitel ist die konkret zu unterlassende Handlung durch Auslegung des zu vollstreckenden Titels zu bestimmen.
- BAG, Beschl. v. 22.09.2025 – 8 AZB 8/25ECLI:DE:BAG:2025:220925.B.8AZB8.25.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 25.02.2021 – 9 B 422/20.PL
- Gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Verwaltungsgericht ohne mündliche Anhörung ist im personalvertretungsrechtlichen Verfahren die sofortige Beschwerde gegeben.
Gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Verwaltungsgericht ohne mündliche Anhörung ist im personalvertretungsrechtlichen Verfahren die sofortige Beschwerde gegeben.
- BAG, Beschl. v. 23.10.2019 – 7 ABR 7/18ECLI:DE:BAG:2019:231019.B.7ABR7.18.0
Einzelne Betriebsratsmitglieder können weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung von § 731 ZPO die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gegen andere Betriebsratsmitglieder zu einem im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zustande gekommenen Vergleich erwirken, mit dem sich der Betriebsrat gegenüber den antragstellenden Betriebsratsmitgliedern zur Vornahme bestimmter unvertretbarer Handlungen verpflichtet hat.
- BVerwG, Beschl. v. 29.06.2017 – 5 PB 2/17ECLI:DE:BVerwG:2017:290617B5PB2.17.0
- BAG, Beschl. v. 12.11.2014 – 7 ABR 86/12
Die Regelung des § 717 Abs. 2 ZPO ist gemäß § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich anwendbar. Eine teleologische Einschränkung des § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG kommt jedenfalls in den Fallgestaltungen nicht in Betracht, in denen sich der Schadensersatzanspruch nicht gegen eine vermögenslose betriebsverfassungsrechtliche Stelle richtet.
- BAG, Beschl. v. 28.05.2014 – 7 ABR 36/12
1. Der Arbeitgeber hat gegen den Betriebsrat keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung betriebsverfassungswidriger Handlungen. Er kann das Bestehen von Unterlassungspflichten des Betriebsrats im Wege eines Feststellungsantrags gerichtlich klären lassen. 2. Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat folgt, dass die Betriebsparteien keine Personen zu Einigungsstellenbeisitzern benennen dürfen, die offensichtlich ungeeignet sind, über die der Einigungsstelle obliegende Materie zu entscheiden. Maßstab ist die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Einigungsstelle.
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