§ 83 – Verfahren

ARBGG · Arbeitsgerichtsgesetz

(1)Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a)Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2)Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3)In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4)Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5)Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Beschl. v. 03.12.2025 – 7 ABR 36/24ECLI:DE:BAG:2025:031225.B.7ABR36.24.0

    Der Hauptwahlvorstand, dem nach § 3 Abs. 1 der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG) die Durchführung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer obliegt, genügt seiner Pflicht nach § 34 Abs. 2 Satz 2 der 3. WOMitbestG, unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten, nicht, wenn er für die Endphase der Einreichungsfrist keine Maßnahmen trifft, die seine möglichst zeitnahe Prüfung von gegen Ende der Frist eingehenden Wahlvorschlägen sicherstellt.

  • BAG, Beschl. v. 25.11.2025 – 1 ABR 43/24ECLI:DE:BAG:2025:251125.B.1ABR43.24.0
  • BAG, Beschl. v. 28.10.2025 – 1 ABR 34/24ECLI:DE:BAG:2025:281025.B.1ABR34.24.0

    Für die Bestimmung der Tarifzuständigkeit der IGBCE sind aufgrund ihres satzungsmäßigen Bekenntnisses zu der Satzung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) die dort genannten Kriterien zur Abgrenzung der Organisationsbereiche der DGB-Gewerkschaften, insbesondere das Kriterium "ein Betrieb - eine Gewerkschaft", heranzuziehen. Daran haben die Aufgabe der Rechtsprechung zur Tarifeinheit im Betrieb und das Inkrafttreten des Tarifeinheitsgesetzes nichts geändert.

  • BAG, Beschl. v. 24.09.2025 – 7 ABR 24/24ECLI:DE:BAG:2025:240925.B.7ABR24.24.0
  • BAG, Beschl. v. 18.06.2025 – 7 ABR 6/24ECLI:DE:BAG:2025:180625.B.7ABR6.24.0

    Ist bei Stellenbesetzungsverfahren im öffentlichen Dienst nach den einschlägigen (landes-)personalvertretungsrechtlichen Vorschriften der Gesamtpersonalrat zu beteiligen, folgt aus dem Prinzip des Gleichlaufs der Beteiligungsebenen auch im Bereich der einstufigen Verwaltung für die schwerbehindertenvertretungsrechtliche Beteiligung die Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung.

  • BAG, Beschl. v. 27.11.2024 – 7 ABR 30/23ECLI:DE:BAG:2024:271124.B.7ABR30.23.0

    Der von einem Arbeitgeber erhobene Feststellungsantrag im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG, in dem mangels unmittelbarer betriebsverfassungsrechtlicher Betroffenheit außer ihm als Antragsteller keine weiteren Beteiligten zu hören sind, ist unzulässig.

  • BAG, Beschl. v. 27.11.2024 – 7 ABR 4/24ECLI:DE:BAG:2024:271124.B.7ABR4.24.0
  • BAG, Beschl. v. 26.11.2024 – 1 ABR 6/23ECLI:DE:BAG:2024:261124.B.1ABR6.23.0
  • BAG, Beschl. v. 23.10.2024 – 7 ABR 36/23ECLI:DE:BAG:2024:231024.B.7ABR36.23.0

    Schwerbehinderte Werkstattbeschäftigte sind bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt.

  • BAG, Beschl. v. 24.04.2024 – 7 ABR 22/23ECLI:DE:BAG:2024:240424.B.7ABR22.23.0

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