§ 83 – Verfahren
ARBGG · Arbeitsgerichtsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 03.12.2025 – 7 ABR 36/24ECLI:DE:BAG:2025:031225.B.7ABR36.24.0
Der Hauptwahlvorstand, dem nach § 3 Abs. 1 der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG) die Durchführung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer obliegt, genügt seiner Pflicht nach § 34 Abs. 2 Satz 2 der 3. WOMitbestG, unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten, nicht, wenn er für die Endphase der Einreichungsfrist keine Maßnahmen trifft, die seine möglichst zeitnahe Prüfung von gegen Ende der Frist eingehenden Wahlvorschlägen sicherstellt.
- BAG, Beschl. v. 25.11.2025 – 1 ABR 43/24ECLI:DE:BAG:2025:251125.B.1ABR43.24.0
- BAG, Beschl. v. 28.10.2025 – 1 ABR 34/24ECLI:DE:BAG:2025:281025.B.1ABR34.24.0
Für die Bestimmung der Tarifzuständigkeit der IGBCE sind aufgrund ihres satzungsmäßigen Bekenntnisses zu der Satzung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) die dort genannten Kriterien zur Abgrenzung der Organisationsbereiche der DGB-Gewerkschaften, insbesondere das Kriterium "ein Betrieb - eine Gewerkschaft", heranzuziehen. Daran haben die Aufgabe der Rechtsprechung zur Tarifeinheit im Betrieb und das Inkrafttreten des Tarifeinheitsgesetzes nichts geändert.
- BAG, Beschl. v. 24.09.2025 – 7 ABR 24/24ECLI:DE:BAG:2025:240925.B.7ABR24.24.0
- BAG, Beschl. v. 18.06.2025 – 7 ABR 6/24ECLI:DE:BAG:2025:180625.B.7ABR6.24.0
Ist bei Stellenbesetzungsverfahren im öffentlichen Dienst nach den einschlägigen (landes-)personalvertretungsrechtlichen Vorschriften der Gesamtpersonalrat zu beteiligen, folgt aus dem Prinzip des Gleichlaufs der Beteiligungsebenen auch im Bereich der einstufigen Verwaltung für die schwerbehindertenvertretungsrechtliche Beteiligung die Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung.
- BAG, Beschl. v. 27.11.2024 – 7 ABR 30/23ECLI:DE:BAG:2024:271124.B.7ABR30.23.0
Der von einem Arbeitgeber erhobene Feststellungsantrag im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG, in dem mangels unmittelbarer betriebsverfassungsrechtlicher Betroffenheit außer ihm als Antragsteller keine weiteren Beteiligten zu hören sind, ist unzulässig.
- BAG, Beschl. v. 27.11.2024 – 7 ABR 4/24ECLI:DE:BAG:2024:271124.B.7ABR4.24.0
- BAG, Beschl. v. 26.11.2024 – 1 ABR 6/23ECLI:DE:BAG:2024:261124.B.1ABR6.23.0
- BAG, Beschl. v. 23.10.2024 – 7 ABR 36/23ECLI:DE:BAG:2024:231024.B.7ABR36.23.0
Schwerbehinderte Werkstattbeschäftigte sind bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt.
- BAG, Beschl. v. 24.04.2024 – 7 ABR 22/23ECLI:DE:BAG:2024:240424.B.7ABR22.23.0
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