§ 81 – Antrag
ARBGG · Arbeitsgerichtsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 27.11.2024 – 7 ABR 4/24ECLI:DE:BAG:2024:271124.B.7ABR4.24.0
- BAG, Beschl. v. 24.10.2024 – 2 ABR 38/23ECLI:DE:BAG:2024:241024.B.2ABR38.23.0
Ein Schriftsatz ist grundsätzlich auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ArbGG bei Gericht eingereicht worden, wenn feststeht, dass die Übermittlung durch einen zugangsberechtigten Beschäftigten des Postfachinhabers erfolgt ist.
- BAG, Beschl. v. 25.10.2023 – 7 ABR 25/22ECLI:DE:BAG:2023:251023.B.7ABR25.22.0
- BVerwG, Beschl. v. 12.10.2023 – 5 P 7/22ECLI:DE:BVerwG:2023:121023B5P7.22.0
1. Das für einen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren verfolgten abstrakten Feststellungsantrag erforderliche besondere Feststellungs- bzw. Rechtsschutzinteresse, das nur besteht, wenn es mit einiger, mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit künftig Streit über die von den Beteiligten eingenommenen unterschiedlichen Rechtsstandpunkte geben wird, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, also insbesondere danach, ob ein anlassbezogener Streit fortbesteht oder objektiv ausgeschlossen ist. 2. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Personalräte können im Sinne von § 39 Abs. 5 Satz 1 PersVG HB erforderlich sein, wenn sie die praktische Anwendbarkeit des Lehrstoffes in den Vordergrund stellen und auf anwendungsorientierte Inhalte ausgerichtet sind. 3. Ein Masterstudiengang oder ein ihm zugeordneter Zertifikatsstudiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule ist wegen seiner wissenschaftlichen Ausrichtung regelmäßig keine erforderliche Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Sinne des § 39 Abs. 5 Satz 1 PersVG HB.
- BVerwG, Beschl. v. 10.01.2023 – 5 PB 5/22ECLI:DE:BVerwG:2023:100123B5PB5.22.0
- BAG, Beschl. v. 23.02.2021 – 1 ABR 12/20ECLI:DE:BAG:2021:230221.B.1ABR12.20.0
Räumen die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 BGB bei der Festsetzung eines Faktors zur Berechnung eines Bonus für die Arbeitnehmer ein, kann der Betriebsrat im Wege seines Durchführungsanspruchs nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht vom Arbeitgeber verlangen, eine Ausübung der Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen zu treffen. § 315 Abs. 1 BGB gestaltet nur das individualrechtliche Schuldverhältnis der Arbeitsvertragsparteien.
- BVerwG, Beschl. v. 29.05.2018 – 5 P 6/16ECLI:DE:BVerwG:2018:290518B5P6.16.0
Die Zulässigkeit eines auf die strittige Rechtsfrage bezogenen und von der konkreten Personalratswahl losgelösten Feststellungsantrags setzt voraus, dass dieser spätestens in der letzten Tatsacheninstanz gestellt wurde. Er kann auch schon vor der Erledigung des Wahlanfechtungsbegehrens, etwa im Wege objektiver Antragshäufung, gestellt werden.
- BAG, Beschl. v. 25.04.2018 – 7 ABR 30/16ECLI:DE:BAG:2018:250418.B.7ABR30.16.0
- BAG, Beschl. v. 24.04.2018 – 1 ABR 25/16ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0
- BAG, Beschl. v. 24.04.2018 – 1 ABR 55/16ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR55.16.0
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