§ 98 – Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung
ARBGG · Arbeitsgerichtsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 27.11.2024 – 7 ABR 30/23ECLI:DE:BAG:2024:271124.B.7ABR30.23.0
Der von einem Arbeitgeber erhobene Feststellungsantrag im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG, in dem mangels unmittelbarer betriebsverfassungsrechtlicher Betroffenheit außer ihm als Antragsteller keine weiteren Beteiligten zu hören sind, ist unzulässig.
- BAG, Beschl. v. 27.11.2024 – 7 ABR 4/24ECLI:DE:BAG:2024:271124.B.7ABR4.24.0
- BAG, Urt. v. 13.03.2024 – 10 AZR 117/23ECLI:DE:BAG:2024:130324.U.10AZR117.23.0
1. Für ein Auskunftsverlangen beitragspflichtiger Arbeitgeber, anspruchsberechtigter Arbeitnehmer oder "konkurrierender" Arbeitgeberverbände gegen die Sozialkassen im Maler- und Lackiererhandwerk besteht keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, auch nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Auskunftsansprüche können sich aber nach allgemeinen Grundsätzen aus Treu und Glauben ergeben. 2. Die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit der Sozialkassen des Maler- und Lackiererhandwerks folgt auch ohne explizite Regelung aus dem in der jeweiligen Satzung dem Vorstand zugewiesenen Aufgabenbereich der Geschäftsführung.
- BAG, Beschl. v. 23.02.2022 – 10 ABR 33/20ECLI:DE:BAG:2022:230222.B.10ABR33.20.0
Eine Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags, die zur Heilung einer vorherigen, unwirksamen Allgemeinverbindlicherklärung desselben Tarifvertrags erlassen wird, setzt mangels eines gesetzlichen Heilungsverfahrens für ihre Wirksamkeit grundsätzlich voraus, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt ihres Erlasses ebenso gegeben sind wie die Einhaltung der erforderlichen Verfahrensschritte. Der Rückgriff auf Teile des vorherigen Verfahrens scheidet regelmäßig aus.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 10.01.2020 – 1 BvR 4/17ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200110.1bvr000417
- BAG, Urt. v. 18.12.2019 – 10 AZR 326/17ECLI:DE:BAG:2019:181219.U.10AZR326.17.0
- BAG, Urt. v. 30.01.2019 – 10 AZR 155/18ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR155.18.0
Der Schuldner kann gegen die Zwangsvollstreckung nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO mit Erfolg einwenden, das Urteil beruhe auf einer nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG für unwirksam erkannten Allgemeinverbindlicherklärung. § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG ist nicht entsprechend anwendbar.
- BAG, Beschl. v. 21.03.2018 – 10 ABR 62/16ECLI:DE:BAG:2018:210318.B.10ABR62.16.0
1. Einzige materielle Voraussetzung für den Erlass einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 1 TVG ist, dass diese im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Dabei wird der Grundtatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 TVG durch die Regelbeispiele in Satz 2 konkretisiert. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen eines Regelbeispiels erfüllt, wird das Bestehen eines öffentlichen Interesses gesetzlich vermutet. In einem solchen Fall müssen besondere Umstände oder gewichtige entgegenstehende Interessen vorliegen, um ein öffentliches Interesse an der Allgemeinverbindlicherklärung zu verneinen. 2. Nach § 5 Abs. 1a TVG kann nur ein Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung für allgemeinverbindlich erklärt werden und die besondere Rechtswirkung des § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG auslösen. Auch die Allgemeinverbindlicherklärung eines solchen Tarifvertrags verlangt - neben dem Ziel der Sicherung der Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung - das Bestehen eines öffentlichen Interesses. Dieses kann nur verneint werden, wenn besonders gewichtige Umstände oder überragende entgegenstehende Interessen gegen den Erlass der Allgemeinverbindlicherklärung sprechen.
- BAG, Beschl. v. 20.09.2017 – 10 ABR 42/16ECLI:DE:BAG:2017:200917.B.10ABR42.16.0
- BAG, Beschl. v. 12.04.2017 – 10 AZB 28/17ECLI:DE:BAG:2017:120417.B.10AZB28.17.0
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