§ 2 – Für die Erstattung zuständige Stellen

ARBPLSCHGABSCHN3V · Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes

(1)Der Bundesminister der Verteidigung gibt die für die Erstattung zuständigen Stellen im Bundesanzeiger bekannt.
(2)Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Bereich der Sitz des Betriebs des Arbeitgebers oder die mit der Entrichtung beauftragte Zweigstelle des Betriebs liegt, oder bei Erstattung an den Wehrpflichtigen die Stelle, in deren Bereich dieser seinen Wohnsitz hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 ARBPLSCHGABSCHN3V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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