§ 5 – Sonstige Bestimmungen

ARBPLSCHGABSCHN3V · Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes

(1)Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm beauftragten Stellen sowie der Bundesrechnungshof können beim Antragsteller zu den Erstattungsanträgen Auskünfte einholen und Unterlagen anfordern.
(2)Die den Erstattungsantrag begründenden Unterlagen sind vom Antragsteller 3 Jahre aufzubewahren.
(3)Die zu erstattenden Beiträge dürfen, sofern ein Nachweis über die Beitragszahlung nicht vorgelegt wird, nur unmittelbar an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 ARBPLSCHGABSCHN3V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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