§ 4 – Erlösobergrenzen

AREGV · Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze

(1)Die Erlösobergrenzen werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 bestimmt.
(2)Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. Eine Anpassung der Erlösobergrenze während der laufenden Regulierungsperiode erfolgt nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.
(3)Eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei einer Änderung 1.des Verbraucherpreisgesamtindexes nach § 8,
2.von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6a, 8, 13 und 15 bis 18 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlösobergrenze anzuwenden sein soll,
3.von volatilen Kostenanteilen nach § 11 Absatz 5; abzustellen ist dabei auf das Kalenderjahr, auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden soll.
Einer erneuten Festlegung der Erlösobergrenze bedarf es in diesen Fällen nicht.
(4)Auf Antrag des Netzbetreibers 1.erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 10 oder § 10a;
1a.erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 5;
2.kann eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgen, wenn auf Grund des Eintritts eines unvorhersehbaren Ereignisses im Falle der Beibehaltung der Erlösobergrenze eine nicht zumutbare Härte für den Netzbetreiber entstehen würde.
Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1 Nr. 1 kann einmal jährlich zum 30. Juni des Kalenderjahres gestellt werden; die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres. Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1 Nummer 1a muss einmal jährlich zum 31. Dezember des Kalenderjahres gestellt werden; die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des übernächsten Jahres.
(5)Erfolgt eine Bestimmung des Qualitätselements nach Maßgabe des § 19, so hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen die Erlösobergrenze entsprechend anzupassen. Satz 1 ist auf den Zu- oder Abschlag nach § 17, der im auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahr ermittelt wird, entsprechend anzuwenden. Die Anpassungen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgen höchstens einmal jährlich zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 18.11.2025 – EnVR 48/22ECLI:DE:BGH:2025:181125BENVR48.22.0

    Materialaufwand 1. Eine Besonderheit des Geschäftsjahres kann auch dann vorliegen, wenn sich die Kosten im Basisjahr innerhalb der in den Vorjahren zu verzeichnenden Schwankungsbreite der jeweils betroffenen Kostenposition bewegen. 2. Wie die Regulierungsbehörde ihrer Pflicht zur Ermittlung von Besonderheiten des Geschäftsjahres im Sinn von § 6 Abs. 2 Satz 1 ARegV nachkommt und insbesondere welche Angaben und Unterlagen sie dafür vom Netzbetreiber verlangt, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. 3. Solche Verlangen der Regulierungsbehörde müssen für den Netzbetreiber erkennen lassen, welche Angaben seinerseits erforderlich sind, um der ihm obliegenden Mitwirkungslast zu genügen; kommt er einem ermessensfehlerfrei gestellten Mitwirkungsverlangen nicht nach, darf die Regulierungsbehörde auf der Grundlage von sachgerechten Schätzungen die vom Netzbetreiber angesetzten Kosten kürzen.

  • BGH, Beschl. v. 18.11.2025 – EnVR 27/25ECLI:DE:BGH:2025:181125BENVR27.25.0
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 03.03.2025 – 1 BvR 1491/23ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250303.1bvr149123
  • BGH, Beschl. v. 25.06.2024 – EnVR 4/22ECLI:DE:BGH:2024:250624BENVR4.22.0
  • BGH, Beschl. v. 07.12.2021 – EnVR 51/20ECLI:DE:BGH:2021:071221BENVR51.20.0
  • BGH, Beschl. v. 04.05.2021 – EnVR 22/20ECLI:DE:BGH:2021:040521BENVR22.20.0

    Erweiterungsfaktor II Ist einem Gasverteilernetzbetreiber bei einer Kostenerhöhung von mindestens 0,5 % der Gesamtkosten (Kostengrenze) wegen einer Erhöhung der maßgeblichen Parameter - Fläche des versorgten Gebiets, Anzahl der Ausspeisepunkte und Jahreshöchstlast - ein Erweiterungsfaktor gewährt worden, ist für eine auf eine weitere Parametererhöhung gestützte Fortschreibung des Erweiterungsfaktors nicht erforderlich, dass die Kostengrenze durch eine seit dem Erstantrag eingetretene zusätzliche Kostenerhöhung erneut erreicht wird.

  • BGH, Beschl. v. 11.02.2020 – EnVR 122/18ECLI:DE:BGH:2020:110220BENVR122.18.0

    Anpassung der Erlösobergrenze Hat die Regulierungsbehörde die Erlösobergrenze im Hinblick auf eine geänderte Bestimmung des Qualitätselements von Amts wegen anzupassen, hat sie dafür Sorge zu tragen, dass eine auch rückwirkende Anpassung nach Möglichkeit vermieden wird. Erforderlichenfalls soll jedoch eine auch rückwirkende Anpassung erfolgen, um die fortlaufende und gleichmäßige Anpassung der Erlösobergrenze an die tatsächlichen Veränderungen möglichst lückenlos zu gewährleisten. Ob eine rückwirkende Anpassung im Einzelfall insbesondere wegen eines schützenswerten Vertrauens des Netzbetreibers ausscheidet, richtet sich nach den allgemeinen Regeln.

  • BGH, Beschl. v. 14.07.2015 – EnVR 6/14

    GASCADE Gastransport GmbH Der in § 23 Abs. 2a ARegV vorgesehene Abzug ist stets vorzunehmen, wenn die in den letzten drei Jahren der Genehmigungsdauer entstandenen Kosten einer genehmigten Investitionsmaßnahme in der auf das Ende der Genehmigungsdauer folgenden Regulierungsperiode als Kosten im Sinne von § 4 Abs. 1 ARegV zu berücksichtigen sind.

  • BGH, Beschl. v. 09.07.2013 – EnVR 37/11

    KNS Die kalkulatorische Gewerbesteuer nach § 8 GasNEV ist keine Betriebssteuer im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ARegV. Sie zählt daher nicht zu den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteilen, deren Änderung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 ARegV zu einer Anpassung der Erlösobergrenze führt.

  • BGH, Beschl. v. 30.04.2013 – EnVR 64/10

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