§ 6 – Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs
AREGV · Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 18.11.2025 – EnVR 27/25ECLI:DE:BGH:2025:181125BENVR27.25.0
- BGH, Beschl. v. 18.11.2025 – EnVR 48/22ECLI:DE:BGH:2025:181125BENVR48.22.0
Materialaufwand 1. Eine Besonderheit des Geschäftsjahres kann auch dann vorliegen, wenn sich die Kosten im Basisjahr innerhalb der in den Vorjahren zu verzeichnenden Schwankungsbreite der jeweils betroffenen Kostenposition bewegen. 2. Wie die Regulierungsbehörde ihrer Pflicht zur Ermittlung von Besonderheiten des Geschäftsjahres im Sinn von § 6 Abs. 2 Satz 1 ARegV nachkommt und insbesondere welche Angaben und Unterlagen sie dafür vom Netzbetreiber verlangt, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. 3. Solche Verlangen der Regulierungsbehörde müssen für den Netzbetreiber erkennen lassen, welche Angaben seinerseits erforderlich sind, um der ihm obliegenden Mitwirkungslast zu genügen; kommt er einem ermessensfehlerfrei gestellten Mitwirkungsverlangen nicht nach, darf die Regulierungsbehörde auf der Grundlage von sachgerechten Schätzungen die vom Netzbetreiber angesetzten Kosten kürzen.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 25.06.2025 – 1 BvR 2661/24ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250625.1bvr266124
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 03.03.2025 – 1 BvR 1491/23ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250303.1bvr149123
- BGH, Beschl. v. 25.06.2024 – EnVR 4/22ECLI:DE:BGH:2024:250624BENVR4.22.0
- BGH, Beschl. v. 26.09.2023 – EnVR 37/21ECLI:DE:BGH:2023:260923BENVR37.21.0
- BGH, Beschl. v. 26.09.2023 – EnVR 44/22ECLI:DE:BGH:2023:260923BENVR44.22.0
- BGH, Beschl. v. 25.04.2023 – EnVR 35/21ECLI:DE:BGH:2023:250423BENVR35.21.0
Negativer Kapitalkostenabzug 1. Das negative Eigenkapital eines Netzbetreibers ist auch dann insgesamt mit dem Zinssatz für Neuanlagen zu verzinsen, wenn zu dessen betriebsnotwendigem Vermögen auch Altanlagen gehören. 2. Beim Kapitalkostenabzug nach § 6 Abs. 3 ARegV ist die Berücksichtigung rechnerisch negativer Abzugsbeträge ausgeschlossen.
- BGH, Beschl. v. 13.12.2022 – EnVR 55/20ECLI:DE:BGH:2022:131222BENVR55.20.0
Regionetz GmbH Bei der Festlegung der Erlösobergrenzen ist nicht nur für die Kostenerhebung und Kostenprüfung, sondern auch für die Kostenzuordnung in die Kategorien des § 11 ARegV auf die Verhältnisse im Basisjahr abzustellen.
- BGH, Beschl. v. 19.07.2022 – EnVR 29/21ECLI:DE:BGH:2022:190722BENVR29.21.0
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