§ 18 – Verwaltungsvorschriften

ASCHULG · Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen

Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, die nach diesem Gesetz erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erlassen. Die Verwaltungsvorschriften regeln die Berechnung des geförderten Unterrichtsaufwandes, das Antragsverfahren, das Verfahren zum Nachweis der Verwendung der Förderung und die Datenübermittlung zwischen Schulträger und Bund sowie die Übergangsbestimmungen (§ 13).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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