§ 15 – Vermittlung zusätzlicher Lehrkräfte

ASCHULG · Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen

Neben den erforderlichen Lehrkräften können auf Antrag des Schulträgers weitere Lehrkräfte an eine Deutsche Auslandsschule vermittelt werden. Auf diese Lehrkräfte ist § 11 Absatz 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Die Schulen sind zur Übernahme der Kosten der Vergütung dieser Lehrkräfte verpflichtet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 ASCHULG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 15 ASCHULG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.