§ 13 – Übergangsregelung

ASCHULG · Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen

(1)Die gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 zu vereinbarende Anzahl der erforderlichen Lehrkräfte darf für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2022 überschritten werden.
(2)Die Überschreitung ist durch eine Reduzierung der finanziellen Förderung nach § 12 auszugleichen. Dabei ist der Ausgleich nicht auf den einzelnen Schulträger, sondern auf alle Schulträger mit einem Anspruch auf finanzielle Förderung zu beziehen. Näheres regelt eine Verwaltungsvorschrift des Auswärtigen Amts.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 ASCHULG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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