§ 14 – Weitere Förderung förderfähiger Deutscher Auslandsschulen

ASCHULG · Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen

Eine freiwillige Förderung zur Finanzierung von Ausgaben, die nicht bereits nach den §§ 11 und 12 gefördert werden, ist durch den Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz nicht ausgeschlossen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 ASCHULG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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