§ 6 – Sonstige Leistungen
ASYLBLG · Asylbewerberleistungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 29.02.2024 – B 8 AY 3/23 RECLI:DE:BSG:2024:290224UB8AY323R0
Eine akute Erkrankung im Sinne des Asylbewerberleistungsrechts ist bei bestehenden Erkrankungen auch ein laufender oder ein neu eingetretener Behandlungsbedarf, der eine Behandlung unaufschiebbar werden lässt, wenn diese in der perspektivisch verbleibenden Zeit des Aufenthalts zur Abwendung einer unumkehrbaren oder akuten Verschlechterung notwendig ist.
- BSG, Urt. v. 24.06.2021 – B 7 AY 5/20 RECLI:DE:BSG:2021:240621UB7AY520R0
Reisekosten, die analogleistungsberechtigten Ausländern anlässlich der Wahrnehmung eines Behördentermins im Asylverfahren entstehen, lösen keinen Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen aus.
- BSG, Urt. v. 25.10.2018 – B 7 AY 1/18 RECLI:DE:BSG:2018:251018UB7AY118R0
Die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung als pauschalierte Leistung scheidet für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die Grundleistungen beziehen, aus.
- BSG, Urt. v. 20.12.2012 – B 7 AY 1/11 RECLI:DE:BSG:2012:201212UB7AY111R0
1. Im Anwendungsbereich des AsylbLG wird - anders als im Sozialhilferecht - pauschaliertes Pflegegeld nicht gezahlt. 2. Als sonstige Leistung zur Sicherung der Gesundheit kommen Geldleistungen für Pflege anstelle der vorgesehenen Sachleistungen nur in Betracht, wenn Dritten gegenüber wegen der erbrachten Pflegeleistungen finanzielle Verpflichtungen bestehen.
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