§ 4 – Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
ASYLBLG · Asylbewerberleistungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 12.06.2024 – B 12 BA 5/23 RECLI:DE:BSG:2024:120624UB12BA523R0
- BSG, Urt. v. 29.02.2024 – B 8 AY 3/23 RECLI:DE:BSG:2024:290224UB8AY323R0
Eine akute Erkrankung im Sinne des Asylbewerberleistungsrechts ist bei bestehenden Erkrankungen auch ein laufender oder ein neu eingetretener Behandlungsbedarf, der eine Behandlung unaufschiebbar werden lässt, wenn diese in der perspektivisch verbleibenden Zeit des Aufenthalts zur Abwendung einer unumkehrbaren oder akuten Verschlechterung notwendig ist.
- BSG, Urt. v. 29.02.2024 – B 8 AY 2/23 RECLI:DE:BSG:2024:290224UB8AY223R0
- BSG, Urt. v. 10.03.2022 – B 1 KR 30/20 RECLI:DE:BSG:2022:100322UB1KR3020R0
Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz begründen keinen die obligatorische Anschlussversicherung ausschließenden anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall.
- BVerwG, Beschl. v. 20.03.2018 – 1 B 5/18ECLI:DE:BVerwG:2018:200318B1B5.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 14.03.2018 – 1 B 9/18ECLI:DE:BVerwG:2018:140318B1B9.18.0
- BSG, Urt. v. 30.10.2013 – B 7 AY 2/12 RECLI:DE:BSG:2013:301013UB7AY212R0
1. Die Regelung des Sozialhilferechts über den Anspruch eines Nothelfers auf Erstattung seiner Aufwendungen findet im Asylbewerberleistungsrecht keine analoge Anwendung. 2. Im Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (juris: AsylbLG) ist die Abtretung eines an die Stelle eines Sachleistungsanspruchs getretenen Freistellungsanspruchs auf bereits festgestellte Ansprüche beschränkt.
- BSG, Urt. v. 03.07.2013 – B 12 KR 2/11 RECLI:DE:BSG:2013:030713UB12KR211R0
Zu den Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz (§ 5 Abs 11 S 1 SGB 5) sind, gehören solche Ausländer nicht und sind damit nicht krankenversicherungspflichtig (sog Auffangversicherungspflicht), für deren Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Maßgabe eines ministeriellen Erlasses das Bestehen einer Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen unterstellt wird.
- BSG, Urt. v. 09.06.2011 – B 8 AY 1/10 RECLI:DE:BSG:2011:090611UB8AY110R0
1. Sind im Rahmen einer Überprüfung bestandskräftiger Bescheide nach dem AsylbLG nachträglich statt niedrigerer Grundleistungen höhere Analogleistungen in entsprechender Anwendung des SGB 12 für die Vergangenheit zu erbringen, muss die zurücknehmende Behörde bei deren Höhe ohne weiteren Nachweis von einem fortbestehenden Bedarf ausgehen, soweit die pauschalierte Regelleistung betroffen ist. 2. Zur Berücksichtigung von Einmalleistungen und ersparten Aufwendungen bei Leistungen bei Krankheit nach dem AsylbLG im Rahmen eines Zugunstenverfahrens.
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