§ 3 – Grundleistungen
ASYLBLG · Asylbewerberleistungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Beschl. v. 15.04.2026 – 1 BvL 5/21ECLI:DE:BVerfG:2026:ls20260415.1bvl000521
1. Der objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums korrespondiert ein Leistungsanspruch, im Fall der Bedürftigkeit materielle Unterstützung zu erhalten. Der Anspruch erstreckt sich auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind (Anschluss an BVerfGE 163, 254). 2. a) Dem Gesetzgeber kommt bei der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der sich insbesondere auf Art und Höhe der Leistungen erstreckt. Dieser Spielraum ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht. b) Im Rahmen dieses ihm zustehenden Spielraums darf der Gesetzgeber auch wertende Entscheidungen über Bedarfe treffen, soweit die Entscheidung nachvollziehbar und nicht unsachlich ist. Gesetzgeberische Wertungen können dabei auch an eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer knüpfen, wenn sich dies plausibel begründen lässt. 3. Der Gesetzgeber muss bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums die entsprechenden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht erfassen. Die erheblichen Spielräume des Gesetzgebers bei der Bemessung existenzsichernder Leistungen machen es notwendig, dass die Bemessungsgrundlage aktuell gehalten wird, damit die Existenzsicherung nicht durch im zeitlichen Verlauf eintretende Änderungen gefährdet wird.
- BSG, Vorlagebeschluss v. 26.09.2024 – B 8 AY 1/22 RECLI:DE:BSG:2024:260924BB8AY122R0
- BSG, EuGH-Vorlage v. 25.07.2024 – B 8 AY 6/23 RECLI:DE:BSG:2024:250724BB8AY623R0
- BSG, Urt. v. 25.07.2024 – B 8 AY 7/23 RECLI:DE:BSG:2024:250724UB8AY723R0
Die Einschränkung von Grundleistungen für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (juris: AsylbLG), für die ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, ist auf die Zeit beschränkt, in der eine Überstellung in diesen Staat rechtlich und tatsächlich durchsetzbar ist.
- BSG, Urt. v. 15.02.2023 – B 4 AS 2/22 RECLI:DE:BSG:2022:210622BB4AS222R0
Für volljährige Partner einer Bedarfsgemeinschaft ist als Regelbedarf auch dann nur ein monatlicher Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen, wenn einer von ihnen lediglich Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht.
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 30.05.2022 – 1 BvR 1012/20ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220530.1bvr101220
- BSG, Urt. v. 10.03.2022 – B 1 KR 30/20 RECLI:DE:BSG:2022:100322UB1KR3020R0
Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz begründen keinen die obligatorische Anschlussversicherung ausschließenden anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall.
- BSG, Urt. v. 24.06.2021 – B 7 AY 3/20 RECLI:DE:BSG:2021:240621UB7AY320R0
Für Zeiträume vor dem 1.1.2011 kommt ein Absehen von der Vorbezugszeit als Voraussetzung für die Bewilligung von Analogleistungen im Wege einer telelogischen Reduktion nicht in Betracht.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 01.10.2020 – 1 BvR 1106/20ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201001.1bvr110620
- BSG, Urt. v. 25.10.2018 – B 7 AY 2/18 RECLI:DE:BSG:2018:251018UB7AY218R0
Leistungsberechtigten, die einen Anspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (juris: AsylbLG) gerichtlich geltend machen, steht auch ein Anspruch auf Prozesszinsen zu.
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