§ 3 – Grundleistungen

ASYLBLG · Asylbewerberleistungsgesetz

(1)Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
(2)Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.
(3)Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird vorbehaltlich des Satzes 2 der notwendige Bedarf durch Geld- oder Sachleistungen oder in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen oder anderen unbaren Abrechnungen gedeckt. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung oder mittels Bezahlkarte erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der Bedarf für Unterkunft und Heizung kann abweichend von Satz 2 als Direktzahlungen entsprechend § 35a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte erfolgen. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich der Sätze 6 und 7 in Form von Bezahlkarten oder durch Geldleistungen zu decken. Soweit der notwendige persönliche Bedarf oder der Bedarf für Haushaltsenergie nicht mittels der Bezahlkarte gedeckt werden können, sind diese als Geldleistung zu erbringen. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.
(4)Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5)Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen an den Leistungsberechtigten oder an ein volljähriges berechtigtes Mitglied des Haushalts erfolgen. Jedes volljährige Haushaltsmitglied muss über den individuell zustehenden Leistungsumfang auf einer Bezahlkarte selbstständig und unabhängig verfügen können. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 4 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
(6)(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerfG, Beschl. v. 15.04.2026 – 1 BvL 5/21ECLI:DE:BVerfG:2026:ls20260415.1bvl000521

    1. Der objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums korrespondiert ein Leistungsanspruch, im Fall der Bedürftigkeit materielle Unterstützung zu erhalten. Der Anspruch erstreckt sich auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind (Anschluss an BVerfGE 163, 254). 2. a) Dem Gesetzgeber kommt bei der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der sich insbesondere auf Art und Höhe der Leistungen erstreckt. Dieser Spielraum ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht. b) Im Rahmen dieses ihm zustehenden Spielraums darf der Gesetzgeber auch wertende Entscheidungen über Bedarfe treffen, soweit die Entscheidung nachvollziehbar und nicht unsachlich ist. Gesetzgeberische Wertungen können dabei auch an eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer knüpfen, wenn sich dies plausibel begründen lässt. 3. Der Gesetzgeber muss bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums die entsprechenden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht erfassen. Die erheblichen Spielräume des Gesetzgebers bei der Bemessung existenzsichernder Leistungen machen es notwendig, dass die Bemessungsgrundlage aktuell gehalten wird, damit die Existenzsicherung nicht durch im zeitlichen Verlauf eintretende Änderungen gefährdet wird.

  • BSG, Vorlagebeschluss v. 26.09.2024 – B 8 AY 1/22 RECLI:DE:BSG:2024:260924BB8AY122R0
  • BSG, EuGH-Vorlage v. 25.07.2024 – B 8 AY 6/23 RECLI:DE:BSG:2024:250724BB8AY623R0
  • BSG, Urt. v. 25.07.2024 – B 8 AY 7/23 RECLI:DE:BSG:2024:250724UB8AY723R0

    Die Einschränkung von Grundleistungen für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (juris: AsylbLG), für die ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, ist auf die Zeit beschränkt, in der eine Überstellung in diesen Staat rechtlich und tatsächlich durchsetzbar ist.

  • BSG, Urt. v. 15.02.2023 – B 4 AS 2/22 RECLI:DE:BSG:2022:210622BB4AS222R0

    Für volljährige Partner einer Bedarfsgemeinschaft ist als Regelbedarf auch dann nur ein monatlicher Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen, wenn einer von ihnen lediglich Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht.

  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 30.05.2022 – 1 BvR 1012/20ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220530.1bvr101220
  • BSG, Urt. v. 10.03.2022 – B 1 KR 30/20 RECLI:DE:BSG:2022:100322UB1KR3020R0

    Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz begründen keinen die obligatorische Anschlussversicherung ausschließenden anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall.

  • BSG, Urt. v. 24.06.2021 – B 7 AY 3/20 RECLI:DE:BSG:2021:240621UB7AY320R0

    Für Zeiträume vor dem 1.1.2011 kommt ein Absehen von der Vorbezugszeit als Voraussetzung für die Bewilligung von Analogleistungen im Wege einer telelogischen Reduktion nicht in Betracht.

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 01.10.2020 – 1 BvR 1106/20ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201001.1bvr110620
  • BSG, Urt. v. 25.10.2018 – B 7 AY 2/18 RECLI:DE:BSG:2018:251018UB7AY218R0

    Leistungsberechtigten, die einen Anspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (juris: AsylbLG) gerichtlich geltend machen, steht auch ein Anspruch auf Prozesszinsen zu.

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