§ 80 – Ausschluss der Beschwerde
ASYLG · Asylgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 08.05.2026 – 3 B 61/26
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 24.11.2025 – 3 B 213/25
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 23.11.2022 – 5 A 366/22.A
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.06.2022 – 3 A 278/22.A
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 05.06.2020 – 5 E 22/20.A
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 17.02.2020 – 4 E 13/20.A
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 30.08.2018 – 4 B 280/18.A
- Der Umstand, dass bei einem von einer Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten der Name des Gutachters nicht bekannt ist, sondern nur seine Individualisierbarkeit durch einen Code feststeht, steht der Verwertung eines Gutachtens durch das Verwaltungsgericht nicht entgegen.
Der Umstand, dass bei einem von einer Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten der Name des Gutachters nicht bekannt ist, sondern nur seine Individualisierbarkeit durch einen Code feststeht, steht der Verwertung eines Gutachtens durch das Verwaltungsgericht nicht entgegen.
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