§ 10 – Praxisbegleitung

ATA-OTA-APRV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten

Für die Zeit der praktischen Ausbildung hat die Schule durch ihre Lehrkräfte zu gewährleisten, dass eine Praxisbegleitung in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung in angemessenem Umfang erfolgt. Im Rahmen der Praxisbegleitung sollen für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden mindestens drei Besuche einer Lehrkraft im Rahmen der allgemeinen Pflichteinsätze, zwei Besuche im Rahmen der Pflichteinsätze in Funktions- und Versorgungsbereichen und ein Besuch im Rahmen der Wahlpflichteinsätze gemäß der Anlagen 2 und 4 erfolgen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 ATA-OTA-APRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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