§ 11 – Inhalt der Kooperationsverträge

ATA-OTA-APRV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten

(1)In den Kooperationsverträgen zwischen der Schule und den Einrichtungen der praktischen Ausbildung ist die enge Zusammenarbeit hinsichtlich der Ausbildung der Auszubildenden zu regeln. Ziel ist es, eine bestmögliche Verzahnung von theoretischem und praktischem Unterricht mit der praktischen Ausbildung zu gewährleisten.
(2)Die Kooperationsverträge müssen insbesondere Vorgaben enthalten 1.zum Ausbildungsplan,
2.zu den Vereinbarungen, die die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung mit weiteren Einrichtungen abzuschließen hat, um die in den Anlagen 2 und 4 vorgegebenen Einsatzbereiche sicherzustellen,
3.zur Durchführung der Praxisanleitung und
4.zur Durchführung der Praxisbegleitung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 ATA-OTA-APRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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