§ 19 – Sprachenregelung

ATAV_2009 · Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente

(1)Der Genehmigungsantrag sowie erforderliche zusätzliche Unterlagen und Informationen sind in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
(2)Soweit der Genehmigungsantrag dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zum Zweck der Zustimmung übermittelt wird, liefert der Versender auf Antrag des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine beglaubigte Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 ATAV_2009 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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