§ 23 – Ordnungswidrigkeiten

ATAV_2009 · Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente

Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Absatz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 16 Satz 1 radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente verbringt,
2.entgegen § 13 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 16 Satz 2, eine dort genannte Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt oder die Erfüllung der dort genannten Verpflichtung nicht sicherstellt oder
3.entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 ATAV_2009 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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