§ 18 – Entschädigung
ATG · Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 21.07.2025 – 10 B 19.24ECLI:DE:BVerwG:2025:210725B10B19.24.0
Aus § 21 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 AtG folgt die Kostentragungspflicht eines Dritten im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Vornahme von in § 21 Abs. 1 Nr. 2 AtG bezeichneten Amtshandlungen wie dem Widerruf einer atomrechtlichen Genehmigung oder dem aufsichtlichen Einschreiten.
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