§ 10 – Wegfall

ATVFV · Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes

(1)Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn 1.Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
2.die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind oder
3.ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
(2)Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 ATVFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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