§ 8 – Gegenstand und Zweck

ATVFV · Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes

(1)Die Genehmigungsbehörde hat die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, mündlich zu erörtern. § 27c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder bleiben durch Satz 1 unberührt. Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die innerhalb der Auslegungsfrist bei den in der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Stellen eingegangen sind.
(2)Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 ATVFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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