§ 14 – Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum
AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 04.04.2023 – XIII ZB 3/21ECLI:DE:BGH:2023:040423BXIIIZB3.21.0
- BGH, Beschl. v. 29.11.2022 – 3 StR 238/22ECLI:DE:BGH:2022:291122B3STR238.22.0
- BGH, Urt. v. 17.08.2022 – 2 StR 231/21ECLI:DE:BGH:2022:170822U2STR231.21.0
- BGH, Beschl. v. 02.08.2022 – XIII ZB 134/19ECLI:DE:BGH:2022:020822BXIIIZB134.19.0
- BGH, Beschl. v. 22.04.2020 – 2 StR 329/19ECLI:DE:BGH:2020:220420B2STR329.19.0
- BGH, Beschl. v. 07.02.2019 – V ZB 216/17ECLI:DE:BGH:2019:070219BVZB216.17.0
An einem Interesse des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft fehlt es, wenn und soweit er in dem von der Anordnung der Sicherungshaft erfassten Zeitraum aufgrund ärztlicher Überweisung in ein Krankenhaus verlegt wurde, es sei denn, der stationäre Aufenthalt findet wegen der angeordneten Sicherungshaft in einem Haftkrankenhaus, in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses oder unter Überwachung statt.
- Es sprechen gute Gründe dafür, dass die Verurteilung eines Ausländers zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen einen nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG darstellt.
Es sprechen gute Gründe dafür, dass die Verurteilung eines Ausländers zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen einen nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG darstellt.
- BGH, Urt. v. 04.05.2017 – 3 StR 69/17ECLI:DE:BGH:2017:040517U3STR69.17.0
- BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 – 1 C 19/14ECLI:DE:BVerwG:2015:250315U1C19.14.0
1. Ob ein türkischer Staatsangehöriger das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen und dadurch sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht verloren hat (EuGH, Urteil vom 16. März 2000 - C-329/97 [ECLI:EU:C:2000:133], Ergat - stRspr), richtet sich danach, ob er seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat. 2. Je länger der Auslandsaufenthalt des Betroffenen andauert, desto eher kann von der Aufgabe seines Lebensmittelpunktes in Deutschland ausgegangen werden. Ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet ist (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27).
- BGH, Beschl. v. 22.10.2014 – V ZB 64/14
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