§ 37 – Recht auf Wiederkehr
AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 23.03.2017 – 1 C 14/16ECLI:DE:BVerwG:2017:230317U1C14.16.0
Maßgeblich für die nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu treffende Prognoseentscheidung, ob der Lebensunterhalt des Ausländers für den Fall seiner zukünftigen Wiedereinreise gesichert ist, ist der Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen (hier: Ausreise des Klägers im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG). Zweifel gehen dabei zu Lasten des ausreisenden Ausländers.
- BVerwG, Urt. v. 17.01.2012 – 1 C 1/11
Der Begriff der Ausreise in § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfasst nicht staatlich erzwungene bzw. veranlasste Ausreisen (hier durch Auslieferung).
- BVerwG, Beschl. v. 07.01.2010 – 1 B 18/09
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