§ 38a – Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte
AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.11.2023 – 3 B 203/23
- C-829/21 – TE und RU gegen Stadt Frankfurt am Main und EF gegen Stadt Offenbach am MainECLI:EU:C:2023:525
Vorlage zur Vorabentscheidung – Einwanderungspolitik – Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen – Richtlinie 2003/109/EG – Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2, Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 4 Unterabs. 2, Art. 19 Abs. 2 und Art. 22 – Anspruch Drittstaatsangehöriger auf die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem Mitgliedstaat – Ausstellung einer unbefristeten ‚langfristigen Aufenthaltsberechtigung – EU‘ durch den ersten Mitgliedstaat – Drittstaatsangehöriger, der sich während eines Zeitraums von mehr als sechs Jahren nicht im ersten Mitgliedstaat aufgehalten hat – Daraus folgender Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten – Antrag auf Verlängerung eines vom zweiten Mitgliedstaat nach den Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 2003/109/EG erteilten Aufenthaltstitels – Ablehnung des Antrags durch den zweiten Mitgliedstaat wegen Verlusts dieser Rechtsstellung – Voraussetzungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 09.03.2023 – 3 B 14/23
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 29.09.2022 – 3 B 239/22
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.02.2021 – 3 B 165/20
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.09.2019 – 3 B 202/19
- BVerwG, Urt. v. 19.03.2013 – 1 C 12/12
1. Der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG (juris: AufenthG 2004) steht der Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG nicht entgegen. 2. Die Erhebung einer Gebühr für die Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80), wenn sie im Vergleich zu den von Unionsbürgern in einer vergleichbaren Situation erhobenen Gebühren unverhältnismäßig ist (hier: bejaht für die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG und für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG). 3. Eine - über einen Inflationsausgleich hinausgehende - nachträgliche Erhöhung einer Gebühr für die Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments verstößt unter diesen Voraussetzungen zugleich gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 (hier: bejaht hinsichtlich der Erhöhung der Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG von 85 € auf 135 €).
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