§ 60 – Verbot der Abschiebung

AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

(1)In Anwendung des Abkommens vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind.
Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2)Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht.
Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3)Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4)Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5)Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6)Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7)Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.
Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist.
Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8)Von der Anwendung des Absatzes 1 ist abzusehen, wenn der Ausländer 1.die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 des Asylgesetzes erfüllt oder
2.aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder
3.eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.
(8a)Von der Anwendung des Absatzes 1 soll abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist, sofern 1.die Straftat eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches, § 96 oder § 97 dieses Gesetzes ist,
2.die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder
3.im Rahmen des Urteils ein antisemitischer, rassistischer, fremdenfeindlicher, geschlechtsspezifischer, gegen die sexuelle Orientierung gerichteter oder sonstiger menschenverachtender Beweggrund im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches ausdrücklich festgestellt wurde.
(8b)Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern 1.die Straftat eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches, § 96 oder § 97 dieses Gesetzes ist,
2.die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder
3.im Rahmen des Urteils ein antisemitischer, rassistischer, fremdenfeindlicher, geschlechtsspezifischer, gegen die sexuelle Orientierung gerichteter oder sonstiger menschenverachtender Beweggrund im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches ausdrücklich festgestellt wurde.
(9)In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden.
Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10)Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen.
In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11)(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • Sächsisches OVG, Urt. v. 30.04.2026 – 3 A 457/20.A
  • BVerwG, Beschl. v. 13.04.2026 – 1 B 10.26ECLI:DE:BVerwG:2026:130426B1B10.26.0
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 01.04.2026 – 3 B 29/26
  • BVerwG, Urt. v. 19.02.2026 – 1 C 24.25ECLI:DE:BVerwG:2026:190226U1C24.25.0

    Ist einem Drittstaatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, kann er aber dorthin wegen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC nicht zurückkehren und hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge deswegen eine vollständige Prüfung des weiteren Asylantrags in der Sache vorgenommen, steht § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsstaat nicht entgegen.

  • BVerwG, Urt. v. 19.02.2026 – 1 C 16.25ECLI:DE:BVerwG:2026:190226U1C16.25.0

    1. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG findet auf Ausländer, denen durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union subsidiärer Schutz gewährt worden ist, keine Anwendung. 2. Ist dem Mitgliedstaat die Ablehnung des neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU als unzulässig ausnahmsweise verwehrt, weil die Lebensverhältnisse den Drittstaatsangehörigen im Falle einer Rückkehr in den anderen Mitgliedstaat der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, so steht Unionsrecht einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland nicht entgegen, sofern der Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung dieses Antrags und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, abgelehnt hat (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - Rn. 49 ff. und 80).

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 06.02.2026 – 3 B 294/25
  • BVerwG, Urt. v. 28.01.2026 – 1 C 9.25, 1 C 9.25 (1 C 11.22)ECLI:DE:BVerwG:2026:280126U1C9.25.0
  • BVerwG, Urt. v. 28.01.2026 – 1 C 7.25, 1 C 7.25 (1 C 1.23)ECLI:DE:BVerwG:2026:280126U1C7.25.0

    1. Das Regelungskonzept des Zweitantrags (§ 71a AsylG) steht bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung mit Unionsrecht im Einklang. 2. Ein Antrag "nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens" im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass der zuvor gestellte Antrag auf internationalen Schutz im Zeitpunkt des weiteren Asylersuchens im Bundesgebiet (§ 13 Abs. 1 AsylG) durch eine bereits in Bestandskraft erwachsene behördliche Entscheidung des anderen Mitgliedstaats abgelehnt wurde oder, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz stillschweigend zurückgezogen oder das Verfahren nicht weiter betrieben hat, dieses eingestellt worden ist und eine zu gewährende Frist für dessen Wiedereröffnung oder eine neuerliche Antragstellung abgelaufen ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 29 ff.).

  • BVerwG, Beschl. v. 22.01.2026 – 1 B 3.26ECLI:DE:BVerwG:2026:220126B1B3.26.0
  • Sächsisches OVG, Urt. v. 18.11.2025 – 2 A 1017/19.A

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