§ 60c – Ausbildungsduldung
AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 09.01.2024 – 3 B 220/23
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 28.03.2023 – 3 B 234/22
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 03.02.2022 – 3 B 15/22
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.01.2022 – 3 B 412/21
- BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 46/20ECLI:DE:BVerwG:2021:070921U1C46.20.0
- BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 47/20ECLI:DE:BVerwG:2021:070921U1C47.20.0
1. Ein im Asylverfahren anzuordnendes abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot kann ermessensfehlerfrei auf die Dauer von 30 Monaten befristet werden, wenn die Situation keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist und insbesondere Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar sind wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern. 2. Der Erfüllung des zentralen Merkmals einer in Abschnitt 4 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes geregelten Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels während des asylverfahrensbezogenen Aufenthalts im Bundesgebiet begründet ein aufenthaltsrechtlich beachtliches Rückkehrinteresse, dem im Rahmen der Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots Rechnung zu tragen ist. 3. Der Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung bis zu dem für die Beurteilung der Sachlage maßgeblichen Zeitpunkt lässt es vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten des Einzelfalles angezeigt erscheinen, die Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf die Hälfte des gefahrenabwehrrechtlich bestimmten Wertes festzusetzen. 4. Die bloße Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung vermittelt dem Ausländer zwar unter den Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG eine Bleibe-, jedoch in aller Regel keine die Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots überdauernde Rückkehrperspektive.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.04.2021 – 3 B 37/21
- BVerwG, Beschl. v. 11.08.2020 – 1 C 18/19ECLI:DE:BVerwG:2020:110820B1C18.19.0
Der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf steht nicht schon der Umstand entgegen, dass der Antragsteller im Herkunftsland bereits eine qualifizierte Berufungsausbildung in einem anderen Ausbildungsberuf absolviert hat.
- 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Fall der Rücknahme einer Duldung ist die gerichtliche Entscheidung in der Tatsacheninstanz. 2. Spiegelt ein Ausländer der Ausländerbehörde vor, nicht im Besitz eines Reisepasses zu sein, können aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm i. S. v. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden.
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Fall der Rücknahme einer Duldung ist die gerichtliche Entscheidung in der Tatsacheninstanz. 2. Spiegelt ein Ausländer der Ausländerbehörde vor, nicht im Besitz eines Reisepasses zu sein, können aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm i. S. v. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 26.02.2018 – 3 B 9/18
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