§ 68 – Haftung für Lebensunterhalt
AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 03.02.2022 – 3 B 15/22
- BFH, Urt. v. 02.12.2021 – VI R 40/19ECLI:DE:BFH:2021:U.021221.VIR40.19.0
1. Unterhaltsleistungen an in Deutschland (lediglich) geduldete (= Aussetzung der Abschiebung), nicht unterhaltsberechtigte Angehörige sind weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. 2. Dies gilt auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige gemäß § 68 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu tragen.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 13.10.2021 – 3 A 214/21
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 08.10.2019 – 3 B 210/19
- BVerwG, Beschl. v. 18.04.2018 – 1 B 6/18ECLI:DE:BVerwG:2018:180418B1B6.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 20.03.2018 – 1 B 5/18ECLI:DE:BVerwG:2018:200318B1B5.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 14.03.2018 – 1 B 9/18ECLI:DE:BVerwG:2018:140318B1B9.18.0
- BSG, Urt. v. 08.02.2017 – B 14 AS 22/16 RECLI:DE:BSG:2017:080217UB14AS2216R0
- BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 – 1 C 4/13
Die Erstattungspflicht aus einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG (juris: AufenthG 2004) umfasst auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die der Ausländer während eines Asylverfahrens bezogen hat. Das gilt auch dann, wenn das Asylverfahren mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft endet. Die Flüchtlingsanerkennung begründet auch keinen atypischen Fall, der die Heranziehung des Garantiegebers nur im Wege einer Ermessensentscheidung ermöglichen würde.
- BSG, Urt. v. 03.07.2013 – B 12 KR 2/11 RECLI:DE:BSG:2013:030713UB12KR211R0
Zu den Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz (§ 5 Abs 11 S 1 SGB 5) sind, gehören solche Ausländer nicht und sind damit nicht krankenversicherungspflichtig (sog Auffangversicherungspflicht), für deren Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Maßgabe eines ministeriellen Erlasses das Bestehen einer Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen unterstellt wird.
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