§ 66 – Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 22.02.2024 – 1 C 12/22ECLI:DE:BVerwG:2024:220224U1C12.22.0
1. Ein Beförderungsunternehmer, der nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für die durch eine Zurückweisung entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird, kann hiergegen nicht geltend machen, die Zurückweisung sei rechtswidrig, wenn diese gegenüber dem betroffenen Ausländer bestandskräftig geworden ist. 2. Die Haftung des Beförderungsunternehmers nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist nicht durch einen Standard der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) eingeschränkt, der nicht in deutsches Recht umgesetzt ist.
- BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 11/15ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U1C11.15.0
1. Die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vor Vollzug einer Abschiebung stellt eine Verfahrensregelung dar, die allein der Wahrung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses dient und kein subjektives Recht des Ausländers begründet (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 für die Rechtslage nach § 64 Abs. 3 AuslG 1990). 2. Eine Abschiebungsanordnung erledigt sich nicht mit dem Vollzug der Abschiebung. Die Bestandskraft der Anordnung steht der Geltendmachung einer Fehlerhaftigkeit der Abschiebung auch dann entgegen, wenn sie erst nach Vollzug der Abschiebung eingetreten ist (Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - BVerwGE 149, 320, Rn. 19 eine Anordnung nach § 82 Abs. 4 AufenthG zur Vorsprache bei der Botschaft betreffend).
- BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 13/16ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U1C13.16.0
1. Eine vor Erlangung des Unionsbürgerstatus nach den für Drittstaatsangehörige geltenden Vorschriften ausgesprochene bestandskräftige Ausweisung eines nunmehrigen Unionsbürgers wird mit dem Beitritt des Landes seiner Staatsangehörigkeit zur Europäischen Union (hier: Bulgarien zum 1. Januar 2007) nicht wirkungslos und steht im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU einer Verlustfeststellung gleich (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 - BVerwGE 151, 361). 2. Die Ausländerbehörde darf einen Unionsbürger auf der Grundlage einer solchen Ausweisung nur abschieben, wenn sie zuvor in einer rechtsmittelfähigen Entscheidung festgestellt hat, dass die regelmäßig strengeren Voraussetzungen für eine Beschränkung seines Freizügigkeitsrechts als Unionsbürger vorliegen. 3. Diese Entscheidung muss nicht zwingend in Form einer Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU ergehen. Sie kann auch im Rahmen einer die unionsrechtlichen Anforderungen an die Aufrechterhaltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots beachtenden Befristungsentscheidung nach § 7 FreizügG/EU erfolgen.
- BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 – 1 C 11/14ECLI:DE:BVerwG:2014:101214U1C11.14.0
Ein Ausländer haftet nach §§ 66, 67 AufenthG nicht für die Kosten einer Sicherungshaft, die auf einer rechtswidrigen Haftanordnung beruht. Bei der Überprüfung eines Kostenerstattungsbescheids müssen die Verwaltungsgerichte die Rechtmäßigkeit der (amts-)gerichtlichen Haftanordnung inzident prüfen, auch wenn der Ausländer gegen diese kein Rechtsmittel eingelegt hat.
- BVerwG, Urt. v. 08.05.2014 – 1 C 3/13
1. Die nähere Ausgestaltung der gemäß § 82 Abs. 4 AufenthG an einen Ausländer gerichteten Aufforderung, zur Feststellung seiner Identität bei einer Botschaft vorzusprechen, ist am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu messen. Eine Begleitung durch Polizeibeamte schon für die Anreise zur Vorsprache darf nur angeordnet werden, soweit hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass ohne eine solche Begleitung der Zweck der Vorspracheanordnung nicht erreicht werden kann. 2. Ansprüche auf Erstattung von Abschiebungskosten (§§ 66, 67 AufenthG) unterliegen nicht der allgemeinen Festsetzungsverjährung (§ 20 VwKostG), sondern lediglich der abschließend in § 70 Abs. 1 AufenthG geregelten sechsjährigen Fälligkeitsverjährung.
- Die Berechtigung zum Leistungsbezug bei Schwangerschaft gemäß § 4 AsylbLG wirkt sich nicht mindernd auf die von der Ausländerin nach § 66 Abs. 1 AufenthG zu erstattenden Abschiebungskosten aus (Übertragung der Senatsrechtsprechung zum Verhältnis von Abschiebungshaftkosten und Leistungsbezug nach §§ 3, 4 AsylbLG, vgl. Senatsbeschl. v. 9. Juli 2010 - 3 A 123/09 -, juris).
Die Berechtigung zum Leistungsbezug bei Schwangerschaft gemäß § 4 AsylbLG wirkt sich nicht mindernd auf die von der Ausländerin nach § 66 Abs. 1 AufenthG zu erstattenden Abschiebungskosten aus (Übertragung der Senatsrechtsprechung zum Verhältnis von Abschiebungshaftkosten und Leistungsbezug nach §§ 3, 4 AsylbLG, vgl. Senatsbeschl. v. 9. Juli 2010 - 3 A 123/09 -, juris).
- BVerwG, Beschl. v. 29.08.2013 – 1 B 10/13
- BVerwG, Urt. v. 16.10.2012 – 10 C 6/12
1. Ein Ausländer und der ihn unerlaubt beschäftigende Arbeitgeber haften für die Kosten einer Abschiebung nach § 66 Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nur, wenn die Kosten auslösenden Amtshandlungen den Ausländer nicht in seinen Rechten verletzen. Bei unselbständigen Amtshandlungen, die nicht in die Rechte des Ausländers eingreifen, ist von der Erhebung der Kosten lediglich nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG abzusehen. 2. Wird ein Ausländer bei Anordnung von Abschiebungshaft nicht über seine Rechte nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (juris: KonsÜbk Wien) vom 24. April 1963 belehrt, führt dies zur Rechtswidrigkeit der angeordneten Haft (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 18. November 2010 - V ZB 165/10 - Rn. 5). 3. Die Kostenschuldner des § 66 AufenthG sind nach § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu einer Erstattung der entstandenen Abschiebungskosten in tatsächlicher Höhe verpflichtet. Die Möglichkeit einer Reduzierung der Kostenschuld aus Verhältnismäßigkeitsgründen ist dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 09.07.2010 – 3 A 123/09
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