§ 64 – Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer
AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 22.02.2024 – 1 C 12/22ECLI:DE:BVerwG:2024:220224U1C12.22.0
1. Ein Beförderungsunternehmer, der nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für die durch eine Zurückweisung entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird, kann hiergegen nicht geltend machen, die Zurückweisung sei rechtswidrig, wenn diese gegenüber dem betroffenen Ausländer bestandskräftig geworden ist. 2. Die Haftung des Beförderungsunternehmers nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist nicht durch einen Standard der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) eingeschränkt, der nicht in deutsches Recht umgesetzt ist.
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