§ 82 – Mitwirkung des Ausländers

AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

(1)Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19 beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat. Der Inhaber einer Blauen Karte EU ist während der ersten zwölf Monate seit der Aufnahme der Beschäftigung mit der Blauen Karte EU verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jeden Wechsel des Arbeitgebers und jede Änderung mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU hat.
(2)Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.
(3)Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
(4)Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint und die zur Klärung seiner Identität erforderlichen Angaben macht sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.
(5)Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen 1.ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.
(6)Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 18.12.2025 – 1 C 27.24ECLI:DE:BVerwG:2025:181225U1C27.24.0

    Der Einbürgerungsbewerber hat den erforderlichen Nachweis seiner Identität zuvörderst und in der Regel durch die Vorlage eines Passes zu führen. Nur wenn er sich nicht im Besitz eines solchen Passes befindet und ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, kann der Identitätsnachweis auf andere Weise nach Maßgabe des von dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten Stufenmodells erfolgen (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269).

  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 05.08.2025 – 2 BvR 1191/22ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250805.2bvr119122
  • BGH, Beschl. v. 29.07.2025 – XIII ZB 62/21ECLI:DE:BGH:2025:290725BXIIIZB62.21.0

    1. Bei der Anordnung von Sicherungshaft wird Fluchtgefahr nicht nach § 62 Abs. 3a Nr. 2 AufenthG widerleglich vermutet, wenn die Behörde den erforderlichen Hinweis, wonach im Fall des Nichtantreffens eine Inhaftnahme in Betracht kommt, ausdrücklich auf die Möglichkeit der Anordnung von Mitwirkungshaft gemäß § 62 Abs. 6 Satz 1 AufenthG beschränkt hat. 2. Der Hinweis nach § 62 Abs. 3a Nr. 2 AufenthG muss in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Ankündigung des Termins gemäß § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfolgen.

  • BGH, Beschl. v. 14.07.2025 – XIII ZB 24/24ECLI:DE:BGH:2025:140725BXIIIZB24.24.0

    1. Die Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG gelten auch für den auf Anordnung von Mitwirkungshaft nach § 62 Abs. 6 AufenthG gerichteten Haftantrag. 2. Bei der Mitwirkungshaft richten sich die inhaltlichen Anforderungen an die Darlegungen der Behörde zur Verlassenspflicht des Betroffenen sowie zu den Voraussetzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung im Haftantrag danach, welche Erkenntnisse die Behörde in dem konkreten Verfahrensstadium hat, in dem sie die Mitwirkungshandlung des Betroffenen erzwingen will. 3. Zur Nachfragepflicht des Haftgerichts, wenn im Haftantrag ein Rechtsanwalt des Betroffenen benannt wird.

  • BGH, Beschl. v. 01.07.2025 – XIII ZB 50/22ECLI:DE:BGH:2025:010725BXIIIZB50.22.0
  • BVerwG, Urt. v. 14.12.2021 – 1 C 40/20ECLI:DE:BVerwG:2021:141221U1C40.20.0

    1. Die "unverzügliche" Anzeige eines Wechsels der Anschrift im Sinne von § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG liegt vor, wenn der Ausländer den Anschriftenwechsel bei den im Gesetz genannten Stellen binnen zwei Wochen, gerechnet ab dem tatsächlichen Umzugstag, angezeigt hat. 2. Die Anzeige nach § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG ist formlos möglich.

  • BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 46/20ECLI:DE:BVerwG:2021:070921U1C46.20.0
  • BVerwG, Urt. v. 23.09.2020 – 1 C 36/19ECLI:DE:BVerwG:2020:230920U1C36.19.0

    Die dem Erfordernis der geklärten Identität in § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 StAG zugrunde liegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, sind im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311).

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.06.2020 – 3 A 714/18
  • BGH, Beschl. v. 13.09.2018 – V ZB 151/17ECLI:DE:BGH:2018:130918BVZB151.17.0

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 82 AUFENTHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 82 AUFENTHG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.