§ 84 – Wirkungen von Widerspruch und Klage
AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 02.12.2021 – 1 B 38/21ECLI:DE:BVerwG:2021:021221B1B38.21.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.12.2019 – 3 B 288/19
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.10.2019 – 3 B 235/19
- 1. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gilt auch für die Ablehnung des Antrags eines türkischen Staatsangehörigen auf Ausstellung einer (deklaratorischen) Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG. 2. Beschäftigungszeiten können so lange nicht als ordnungsgemäß i. S. v. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 angesehen werden, wie nicht endgültig feststeht, dass dem Betroffenen während des fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht zustand.
1. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gilt auch für die Ablehnung des Antrags eines türkischen Staatsangehörigen auf Ausstellung einer (deklaratorischen) Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG. 2. Beschäftigungszeiten können so lange nicht als ordnungsgemäß i. S. v. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 angesehen werden, wie nicht endgültig feststeht, dass dem Betroffenen während des fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht zustand.
- Geht es um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Versagung des Aufenthaltstitels, so ist - um dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gerecht zu werden - die Rechtmäßigkeit einer gleichzeitig verfügten Ausweisung und des damit einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG (Erteilungssperre) inzident zu prüfen.
Geht es um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Versagung des Aufenthaltstitels, so ist - um dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gerecht zu werden - die Rechtmäßigkeit einer gleichzeitig verfügten Ausweisung und des damit einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG (Erteilungssperre) inzident zu prüfen.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 02.10.2015 – 3 B 275/15
- BVerwG, Urt. v. 14.05.2013 – 1 C 13/12
1. Die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG <juris: AufenthG 2004>) dient allein spezialpräventiven Zwecken. Sie beruht auf der Prognose, wie lange das Verhalten des Ausländers, das der Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. 2. Bei der Bemessung der Sperrfrist sind einerseits das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der Ausweisungszweck zu berücksichtigen, andererseits verfassungs-, unions- und völkerrechtliche Wertentscheidungen zum Schutz der Belange des Ausländers (Einzelfall einer Befristung auf sieben Jahre bei Drogenkriminalität).
- BVerwG, Urt. v. 04.10.2012 – 1 C 13/11
Auch eine ursprünglich rechtmäßige und allein wegen einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (hier: Wegfall der Wiederholungsgefahr) rechtswidrig gewordene Ausweisung eines Ausländers ist im Anfechtungsprozess mit Wirkung ex tunc aufzuheben.
- BVerwG, Beschl. v. 13.09.2011 – 1 VR 1/11, 1 VR 1/11 (1 C 7/11)
Für die Anordnung, dass die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80b Abs. 2 VwGO fortdauert, ist abweichend vom Wortlaut der Vorschrift das Bundesverwaltungsgericht auch dann zuständig, wenn das Oberverwaltungsgericht über die Berufung entschieden hat und das Verfahren in der Hauptsache nach Einlegung eines Rechtsmittels beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist (Fortführung der Rechtsprechung zur berichtigenden Auslegung von § 80b Abs. 2 VwGO in BVerwGE 129, 58).
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 21.02.2011 – 2 BvR 1392/10ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110221.2bvr139210
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