§ 85a – Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 24.06.2021 – 1 C 30/20ECLI:DE:BVerwG:2021:240621U1C30.20.0
1. Nach § 85a AufenthG kann die Feststellung, dass eine Vaterschaftsanerkennung i.S.d. § 1597a Abs. 1 Satz 1 BGB "missbräuchlich" ist, auch aus Anlass der Beurkundung der Zustimmungserklärung der Kindesmutter getroffen werden, und zwar auch dann, wenn die Anerkennungserklärung des Vaters bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung wirksam beurkundet worden ist. 2. Eine i.S.d. § 1597a Abs. 1 BGB missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn sie auch der Begründung, Fortsetzung oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung und in diesem Sinne nicht gezielt gerade aufenthaltsrechtlichen Zwecken dient. 3. Der Anerkennende muss die aus der Vaterschaftsanerkennung resultierende elterliche Verantwortung auch tatsächlich wahrnehmen ("leben") wollen; das konkret zu fordernde Maß der tatsächlichen Wahrnehmung hat die Vielfalt grundrechtlich geschützter Möglichkeiten zu berücksichtigen, Eltern-Kind-Beziehungen autonom und weitestgehend frei von staatlichen Vorgaben auszugestalten. Die elterliche Verantwortung muss nicht in allen Dimensionen wahrgenommen werden. 4. Die ausländerbehördliche Einstellung des Verfahrens nach § 85a Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist kein Verwaltungsakt.
- BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 22.05.2018 – 2 BvR 941/18ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180522.2bvr094118
- BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 1/17ECLI:DE:BVerwG:2018:190418U1C1.17.0
1. Wird auf die Vaterschaftsanfechtungsklage eines deutschen "Scheinvaters" festgestellt, dass dieser nicht der Vater des Kindes ist, verliert das Kind regelmäßig rückwirkend die durch Abstammung von ihm vermittelte deutsche Staatsangehörigkeit. 2. Dieser Verlust stellt keine unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit dar (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG) und beruht - wie von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt - auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (§ 4 Abs. 1 StAG i.V.m. § 1599 BGB). 3. Verfassungsrechtlich gebotenen Begrenzungen eines solchen Staatsangehörigkeitsverlusts kann, soweit erforderlich, hinreichend durch verfassungskonforme Auslegung Rechnung getragen werden; ihre Nichtberücksichtigung im Gesetz führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Verlustfolge in materiell-verfassungsrechtlich unproblematischen Fällen. 4. Die unionsrechtlichen Anforderungen an einen mit dem Verlust der nationalen Staatsangehörigkeit einhergehenden Verlust der Unionsbürgerschaft sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt. Sie werden bei dem Staatsangehörigkeitsverlust infolge Vaterschaftsanfechtung durch den "Scheinvater" gewahrt.
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